RS Lvwg 2020/12/14 VGW-031/088/14330/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht. Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107).

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Zurückweisung; Rechtzeitigkeit; Zustellung; Hinterlegung; Abgabestelle; Abwesenheit; Zustellvorgang; Kenntnis; Rechtzeitigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.088.14330.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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