Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.12.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht. Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107).
Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch; Zurückweisung; Rechtzeitigkeit; Zustellung; Hinterlegung; Abgabestelle; Abwesenheit; Zustellvorgang; Kenntnis; RechtzeitigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.088.14330.2020Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021