RS Lvwg 2021/1/5 LVwG-460-5/2018-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.01.2021

Norm

Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §24
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §30 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Vlbg §16 Abs7
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Vlbg §16 Abs8
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Vlbg §6 Abs5
ABGB §1486

Rechtssatz

Das Recht, eine ausbezahlte Altersrente zurückzufordern, unterliegt der Verjährung.

Die Rückforderung muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die belangte Behörde objektiv erkennen konnte, dass die Altersrente trotz Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde.

Schlagworte

Rechtsanwaltsordnung, Altersrente, Rückforderung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.460.5.2018.R11

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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