Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2021Norm
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §24Rechtssatz
Das Recht, eine ausbezahlte Altersrente zurückzufordern, unterliegt der Verjährung.
Die Rückforderung muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die belangte Behörde objektiv erkennen konnte, dass die Altersrente trotz Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde.
Schlagworte
Rechtsanwaltsordnung, Altersrente, Rückforderung, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.460.5.2018.R11Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021