Entscheidungsdatum
05.08.2020Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §24Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, AD AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE (belangte Behörde) vom 26.05.2020, Zahl xx,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe bestätigt, dass unter Punkt 1. zwischen den Worten „Wirkung“ und „Zustellung“, das Wort „der“ eingefügt und an die Wortfolge „Zustellung dieses Bescheides“ die Wortfolge „für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung“ angefügt wird.
II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 333 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F (beurkundet mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft AE Nr. yy, ausgestellt am 31.05.2011) ab der Zustellung des Bescheides entzogen.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf ein amtsärztliches Gutachten vom 10.03.2020, indem (zusammengefasst) ausgeführt wird, beim Beschwerdeführer bestehe ein (in einem eingeholten psychiatrischen Gutachten diagnostiziertes) wahnhaftes Zustandsbild und habe er bei der verkehrspsychologischen Untersuchung in allen Teilbereichen der Leistungstestung gravierende Defizite aufgewiesen. Diese Defizite seien auch mit Geübtheit oder Training nicht zu kompensieren. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Zuge des Leistungstests dargestellte Verkehrssituationen nicht rasch genug erfassen können und sei er nicht in der Lage gewesen, einen ausreichenden Überblick über das Verkehrsgeschehen zu gewinnen und vorrausschauend zu fahren. Auch auf Unvorhergesehenes habe er bei der Testung nicht rasch und adäquat reagiert. Die erzielten Werte, welche zwischen 1 und 6 Punkten gelegen seien, seien weit unterdurchschnittlich gewesen.
Das eingeholte augenfachärztliche Gutachten habe nicht den Vorgaben entsprochen, welche auf dem Zuweisungsschein verlangt worden seien. So habe es insbesondere keine gesonderte Beurteilung des Nah- und Fernvisus, keine Beurteilung des Gesichtsfeldes und auch keine Testung bezüglich des Dämmerungssehens enthalten. Somit habe das Gutachten nicht wertend herangezogen werden können.
Die Amtsärztin führte abschließend aus, wenn sich der Beschwerdeführer einer psychiatrischen stationären Abklärung und in weiterer Folge einer Behandlung mit nachfolgender Compliance unterziehe, könne es möglich sein, dass sich seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit soweit verbessere, dass er eine Lenkberechtigung wiedererlangen könne.
2. In seiner Beschwerde trägt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) lediglich vor, er bestehe auf einen Lokalaugenschein auf seinem Hof. An den Fenstern des Wohnhauses sei deutlich zu sehen, dass diese „besprayt“ worden seien. Zudem sei ihm im angefochtenem Bescheid „in der Sache Psychiater ihren Wissen“ vieles unklar.
3. In der Sache wurde am 10.07.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit dem persönlich anwesenden Beschwerdeführer wurden sowohl das amtsärztliche Gutachten, als auch die diesem Gutachten zugrundeliegenden Stellungnahmen der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, des Facharztes für Augenheilkunde Dr. BB und der Fachärztin für Neurologie Dr. CC sowie der Fachärztin für Psychiatrie Dr. DD ausführlich erörtert.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, die ihm mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft AE Nr. yy, ausgestellt am 31.05.2011, erteilt wurde.
2. Er war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AE vom 11.09.2019 zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung und zur Beibringung eines fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit) aufgefordert worden. Die Aufforderung wurde mit einem „begründeten Verdacht einer psychischen Erkrankung“ (Entwicklung von Wahnvorstellungen im Rahmen eines dementiellen Abbaus) begründet.
3. Im Zuge der amtsärztlichen Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wurde beim Beschwerdeführer am 03.03.2020 bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle 4040 Linz eine Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit durchgeführt.
Diese verkehrspsychologische Beurteilung erfolgte mit einem Testverfahren, welches vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) gemäß § 18 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) für den Einsatz im Rahmen verkehrspsychologischer Untersuchungen approbiert und vorgeschrieben ist. Die Relevanz dieses Testverfahrens für das Verkehrsverhalten wurde durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen.
Diese verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers zeigte deutliche Einschränkungen in den Bereichen „formal-logische Intelligenz“, „visuelle Gedächtnisleistung“, „Sensomotorik“ (Zweihandkoordination), „Beobachtungsfähigkeit“, „Reaktionsverhalten“ und „Konzentrationsvermögen“.
Der Beschwerdeführer erzielte im Teilbereich „Intelligenz“ einen Prozentrang von 1, im Teilbereich „Erinnerungsvermögen“ einen Prozentrang von 3, im Bereich der „Sensomotorik“ (Zweihandkoordination) einen Prozentrang von 9, in der „Beobachtungsfähigkeit“ einen Prozentrang von 2 (visuelle Orientierung) und einen Prozentrang von 6 (visuelle Auffassung). In den Teilbereichen des Reaktionsverhaltens lag der erzielte Prozentrang bei 16 und 4. Im Bereich des Konzentrationsvermögens wurde ein Prozentrang von 0 erzielt.
4. Von der Fachärztin für Psychiatrie wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung sehr wahnhaft präsentiert habe, wobei er auch immer wieder klare Sequenzen aufgewiesen habe, in welchen er von seinen Wahnthemen gut umlenkbar gewesen sei. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht, könne dem Beschwerdeführer eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 (Führerschein B) nicht bzw nur stark eingeschränkt erteilt werden. Es solle unbedingt eine Probefahrt durchgeführt werden. Von der Fachärztin für Psychiatrie wurden weitere fachärztliche Kontrollen sowie eine Demenztestung empfohlen. Es wurde vorgeschlagen, eine weitere Abklärung im Rahmen eines stationären oder ambulanten Aufenthaltes in einem Krankenhaus durchzuführen. Die augenfachärztliche Stellungnahme, welche aufgrund einer augenfachärztlichen Untersuchung vom 05.03.2020 abgegeben wurde, wurde von der Amtsärztin zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers nicht herangezogen.
Diese fachärztlichen Befunde wurden inhaltlich nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer den fachärztlichen Beurteilungen und der verkehrspsychologischen Beurteilung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die gemäß § 8 FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die gesundheitliche Eignung ist gemäß § 8 FSG durch ein (amts)ärztliches Gutachten zu beurteilen.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Gemäß § 3 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse, im Sinne des § 8 Führerscheingesetz (FSG) gesundheitlich geeignet, wer – unter anderem – aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften verfügt.
Gemäß § 18 Abs 1 FSG-GV ist die Überprüfung der einzelnen Merkmale der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bereits wiederholt betont, dass verkehrspsychologische Untersuchungen eine Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten bilden (vgl zB VwGH 23.03.2004, 2002/11/0131).
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle und die Amtsärztin sowie die belangte Behörde die – nachvollziehbar dargestellte – verkehrspsychologische Beurteilung für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen heranzogen.
2.1. Nach den zur Interpretation der Testergebnisse heranzuziehenden Richtlinien stellen Prozentränge zwischen 16 und 25 den unteren Grenzbereich der Norm dar und weisen Werte unter 16 dezidiert auf eine von der Norm abweichende Ausprägung der untersuchten Persönlichkeitsmerkmale hin.
Der erzielte Prozentrang bedeutet, dass bei der Durchführung der in Rede stehenden Testverfahren von hundert getesteten Personen maximal die dem erzielten Prozentrang entsprechende Anzahl von Personen eine schlechtere oder maximal gleich gute Leistung aufweist, wie der Untersuchte.
Fallbezogen lagen die dargestellten Prozentränge des x-jährigen Beschwerdeführers in allen getesteten Teilbereichen deutlich unter dem erforderlichen Normwert von 16, zum überwiegenden Teil sogar nur zwischen 0 und 6. Die erzielten Werte dokumentieren also zweifelsfrei eine deutlich von der Norm abweichende Ausprägung der jeweiligen Persönlichkeitsmerkmale, die für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevant sind.
2.2. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, wonach eine mangelnde Erfahrung im Umgang mit Computern bzw unzureichende Computerkenntnisse für die unzureichenden Testergebnisse ausschlaggebend gewesen seien, ist nicht stichhaltig.
Die bei der Untersuchung auf computergesteuerten Geräten durchzuführenden standardisierten (validierten) Tests sind so konzipiert, dass die jeweiligen Aufgaben ohne einschlägige Computerkenntnisse und ohne Erfahrungen beim Bedienen eines Computers erfolgreich gelöst werden können. Die Durchführung der Tests erfolgt derart, dass der Proband auf Reize (welche am Bildschirm in Form von Symbolen oder Tönen auftauchen) durch das Betätigen von Tastern oder Knöpfen, die er mit der Hand oder mit dem Fuß zu bedienen hat, reagieren muss.
Die validierte Testanordnung ist mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr vergleichbar, zumal auch in den realen Verkehrssituationen durch das Betätigen von Pedalen oder Schalthebeln reagiert werden muss.
Das Vorbringen der mangelnden Erfahrung im Umgang mit Computern wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis insoweit auch selbst widerlegt, als er angab, sein Problem sei darin gelegen, dass die gezeigten Verkehrssituationen zu schnell abliefen und er beim Betätigen der Taster zu langsam war.
2.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung einer Beobachtungsfahrt liegen nicht vor. Wenngleich auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor dem Hintergrund der §§ 46 AVG und 17 VwGVG) der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel maßgebend ist, führt dieser im gegenständlichen Fall nicht zu einer Zulässigkeit der Beobachtungsfahrt als Beweismittel. Der in Rede stehende Grundsatz stellt darauf ab, dass ein Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl zB VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033).
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall deshalb nicht vor, weil eine Beobachtungsfahrt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nur dann erforderlich (und zulässig) ist, wenn die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere die amtsärztliche Untersuchung, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufgrund einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zu beurteilen hat, eine eindeutige Beurteilung nicht zulassen (in diesem Sinne § 8 Abs 2 FSG: „erforderlichenfalls“; § 1 Z 1 und 4 FSG-GV: „gegebenenfalls“; vgl zB VwGH 24.04.2007, 2006/11/0130; 21.04.2016, Ra 2016/11/0046).
Liegt ein derartiger Zweifelsfall - wie im gegenständlichen Fall – hingegen nicht vor, bildet selbst eine langjährige (unfallfreie) Fahrpraxis für sich alleine keinen Grund, zur Beurteilung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung eine Beobachtungsfahrt anzuordnen (vgl zB VwGH 24.01.2006, 2004/11/0149; 21.04.2016, Ra 2016/11/0046).
3. Da der Beschwerdeführer die gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG-GV iVm § 8 FSG erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht aufweist, vermag die Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht als rechtswidrig erkannt zu werden.
Bei diesem Ergebnis waren eine abschließende augenfachärztliche Beurteilung und eine abschließende fachärztlich-psychiatrische Beurteilung des festgestellten Verdachts einer psychischen Erkrankung (Wahnvorstellungen) nicht mehr erforderlich. Selbst eine gesundheitliche Eignung in diesen Teilbereichen hätte an der rechtlichen Beurteilung der Beschwerde nichts geändert, da die festgestellten gravierenden Defizite in den Persönlichkeitsmerkmalen, die für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevant sind, für sich alleine die fehlende gesundheitliche Eignung ausreichend begründen.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.
Die Spruchkorrektur war erforderlich, weil gemäß § 25 Abs 2 FSG bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Verfahrensakt zweifelsfrei, dass die belangte Behörde die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen hat, wenngleich sie die Entziehungsdauer im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich angeführt hat.
4. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Beurteilung des Teilbereiches der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, nicht ab.
Schlagworte
Verkehrsrecht, kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit; Entziehung Lenkberechtigung, fehlende gesundheitliche Eignung, verkehrspsychologische BeurteilungAnmerkung
ao Rev erhoben 21.9.2020; VwGH vom 9.12.2020, Ra 2020/11/0198-3; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3383.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021