Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
LSD-BG 2016 §21 Abs3 Z1Rechtssatz
Es ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der von Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erbringung eines Dienstleistungsvertrages zu unterscheiden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist es üblich, dass der Kunde überprüft, ob die Dienstleistung vertragsgemäß erbracht wird. Zudem darf der Kunde bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit Bezug auf die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis der Arbeitnehmer […] verbunden ist. Der Dienstleistungserbringer erteilt seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält [vgl EuGH C-307/09 bis C-309/09 (Vicoplus ua)].
Schlagworte
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Werkvertrag; Unterlagen; Sozialversicherung; Gesamtstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2072.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021