Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
LSD-BG 2016 §21 Abs3 Z1Rechtssatz
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. […] Für einen Werkvertrag essentiell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. […] Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Ist ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten Zieles auch kein Ende findet, spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl VwGH 2005/08/0003).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Werkvertrag; Unterlagen; Sozialversicherung; Gesamtstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2072.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021