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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Februar 1996, Zl. 118.517/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Februar 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1995, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, u.a. gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Abweisungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 AufG im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Asylverfahren über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nachweislich bis zum 14. Jänner 1993 verfügt. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch "schlüssig", nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG, nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG bräuchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu werten und es seien die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. In formeller Hinsicht gelte für den gegenständlichen Fall bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei hier aber keiner "anwendbar". Daher sei gemäß § 6 Abs. 2 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (im Sinne des Art. 8 MRK) sei deshalb nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
In der - ergänzten - Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Die belangte Behörde geht (erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten) davon aus, daß dieser aufgrund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner (laut eigener Angaben im Juli 1991 erfolgten) Einreise eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (aufgrund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete. Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen der belangten Behörde, er habe aufgrund seines Asylverfahrens bis zum 14. Jänner 1993 über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt, nicht entgegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt hat, trifft es zu, daß auch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes (1968) erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diese anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 AufG käme für einen während der Dauer des Asylverfahrens hier gestellten Antrag schon deshalb nicht in Betracht, weil das vorläufige Aufenthaltsrecht schon vor Inkrafttreten des AufG am 1. Juli 1993 endete. Nach dessen negativem Abschluß kann er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach der ABGEWIESENE Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland zu stellen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, daß er den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz VOM INLAND aus gestellt habe.
Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt, so führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend zur Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung, falls nicht ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus zulässig ist, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz
BGBl. Nr. 351/1995 bereits auf die privaten (und familiären) Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:
Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es sowohl, abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, IM ERGEBNIS durchbrochen wäre. Eine Einschränkung eines gedachten durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/19/0593).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190546.X00Im RIS seit
02.05.2001