TE Bvwg Beschluss 2020/9/14 W120 2232166-3

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

BVergG 2018 §149 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
BVergG 2018 §342 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W120 2232166-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über den Antrag vom 19. Juni 2020 der XXXX in XXXX , vertreten durch Huber Berchtold Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „Einsatz- und Trainingsmunition" zu Los 3 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), „vertreten durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz, alle vertreten durch das Bundeministerium für Inneres“, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, den Beschluss:

A)

Dem Antrag,

„die Auftraggeberin [zu] verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin zu ersetzen“,

wird Folge gegeben.

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin die Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 3.240,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Auftraggeberin schrieb unter der Bezeichnung „Einsatz- und Trainingsmunition“ einen Lieferauftrag nach dem Billigstangebotsprinzip im Oberschwellenbereich aus. Es erfolgte eine Unterteilung in drei Lose; verfahrensgegenständlich ist das Los 3.

Der geschätzte Auftragswert exklusive Umsatzsteuer für die gesamten drei Lose beträgt EUR XXXX

Das Los 3 trägt die Bezeichnung „Patrone 9 mm x 19 schadstoffreduziert mit Polizeigeschoß“ mit einem geschätzten Auftragswert von EUR XXXX --.

2.       Am 09.06.2020 übermittelte die Auftraggeberin an die Antragstellerin betreffend das Los 3 die hier gegenständliche Ausscheidensentscheidung, welche auszugsweise wie folgt lautet:

„1.) Die Auftraggeberin hat aufgrund des Ergebnisses der Angebotsprüfung betreffend Los 3 den Bieter XXXX gemäß § 78 Abs 1 Z 10 BVergG 2018 vom gegenständlichen Vergabeverfahren auszuschließen und das Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 2 und Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden.“

Im selben Schreiben gab die Auftraggeberin die nachstehende Widerrufsentscheidung bekannt:

„2.) Mitteilung der Widerrufsentscheidung und Neuausschreibung

Die Auftraggeberin beabsichtigt das gegenständliche Vergabeverfahren, da nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt, gemäß § 149 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 zu widerrufen.“

3.       Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Widerrufsentscheidung vom 09.06.2020 jeweils betreffend Los 3, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. Zudem beantragte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Abgabe der Widerrufserklärung untersagt werde.

4.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2020, W120 2232166-1/3E, wurde der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren den Widerruf zu erklären.

5.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020, W120 2232166-2/21E, gab das Bundesverwaltungsgericht den auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Widerrufsentscheidung vom 09.06.2020 gerichteten Anträgen vom 19.06.2020 statt und erklärte die Ausscheidensentscheidung vom 09.06.2020 und in weiterer Folge auch die Widerrufsentscheidung vom selben Tag für nichtig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Anzuwendendes Recht

3.1.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2.  Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.        der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.3.  Der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält, geht als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vor. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65, lauten:

„4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Hauptstück

Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

[…]

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

[…]

Gebühren

§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

2. Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

3. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.

§ 341

Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 343 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.

(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

3.1.4.  Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl II Nr 212/2018, lautet auszugsweise:

„Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge

1 080 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

540 €

Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den §§ 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2018

540 €

Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018

1 080 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 241 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 080 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 482 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 160 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

3 241 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

6 482 €“

3.2.    Zum Ersatz der Pauschalgebühren

3.2.1.  Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 erfolgen Verfahren von im Anhang III BVergG 2018 angeführten öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei Bauaufträgen mindestens EUR 144.000,-- beträgt.

Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten (vgl. § 340 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).

Nach § 340 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 ist für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

3.2.2.  Laut Angaben der Auftraggeberin liegt der geschätzte Auftragswert für Los 3 bei EUR XXXX -- und für die gesamten drei Lose bei EUR XXXX

3.2.3.  Der Ersatz der Pauschalgebühr findet nur über Antrag statt. Die Pauschalgebühr ist in jener Höhe zu ersetzen, in der sie nach Abschluss des Vergabekontrollverfahrens tatsächlich geschuldet ist.

Der Ersatz der Pauschalgebühr für den Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag findet nur dann statt, wenn der Antragsteller mit seinem Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag erfolgreich ist, dh zumindest teilweise obsiegt oder zumindest teilweise klaglos gestellt ist. Neben der Antragstellung ist das – zumindest teilweise – Obsiegen dafür Voraussetzung. Obsiegen bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag stattgibt (vgl. Reisner in Gölles, BVergG – Bundesvergabegesetz 2018 [2019] § 341 Rz 10).

§ 341 Abs 2 BVergG 2018 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Antragsteller den Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhält. Im Wesentlichen sind es zwei Voraussetzungen; nach Z 1 leg.cit. das Durchdringen im Hauptverfahren und nach Z 2 leg.cit. das – zumindest potentielle – Durchdringen mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg.cit. müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Reisner in Gölles, BVergG – Bundesvergabegesetz 2018 [2019] § 341 Rz 13).

§ 342 Abs 2 BVergG 2018 erlaubt es, mehrere Entscheidungen gemeinsam in einem Nachprüfungsantrag anzufechten, wenn die zweite Entscheidung in der Anfechtungsfrist für die Ausscheidensentscheidung mitgeteilt wird. Diese sind ua die Ausscheidensentscheidung und die Widerrufsentscheidung. Da diese Möglichkeit dem Unternehmer auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Verfügung stünde, hat diese Anordnung lediglich insofern Auswirkungen, als für beide Anträge nur eine Pauschalgebühr anfällt (vgl. Reisner, in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018 – Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [2019] § 342 Rz 14 mit Verweis auf Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2012] zu § 320 BVergG Rz 42).

3.2.4.  Da den Anträgen auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Widerrufsentscheidung im Nachprüfungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben wurde und diese Entscheidungen jeweils für nichtig erklärt wurden sowie dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls stattgegeben wurde, hat die Antragstellerin gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz der tatsächlich geschuldeten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin, und zwar für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von EUR 1.080,-- und aufgrund des lediglich einmaligen Anfalls der Pauschalgebühr für die in einem Nachprüfungsantrag gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Widerrufsentscheidung in der Höhe von EUR 2.160,-- (insgesamt daher EUR 3.240,--).

3.2.5.  Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2232166.3.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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