TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W194 2232158-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2232158-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.05.2020, GZ 0002032299, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit am 15.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebene Auswahlmöglichkeit an. Er gab an, dass drei weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden Haushaltsmitglieder 1 bis 3).

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        vier Meldebestätigungen sowie

-        ein an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid XXXX über die Änderung der Höhe der zuerkannten bedarfsorientierten Mindestsicherung und die Zuerkennung von Mindestsicherung bis zum 31.01.2020 an den Beschwerdeführer und die Haushaltmitglieder 1 bis 3.

2.       Am 31.01.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch und Einkommen ab Februar 2020 (Ihre Mindestsicherung ist abgelaufen)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie dazu aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von dem Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie keine Nachweise über den Einkommensbezug des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien: „Anspruch und Einkommen ab Februar 2020 (Mindestsicherung ist abgelaufen).“

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid XXXX noch nicht vorgelegen sei. Weiters wird auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen.

6.       Mit Schreiben vom 17.06.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1.  Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte der Beschwerdeführer im Zuge der hier gegenständlichen Antragstellung vor der belangten Behörde am 15.01.2020 keine Nachweise über den aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und das gesamte aktuelle Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vor.

Der im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 15.01.2020 vom Beschwerdeführer vorgelegte und an ihn adressierte Bescheid XXXX über die Änderung der Höhe der zuerkannten bedarfsorientierten Mindestsicherung und die Zuerkennung von Mindestsicherung bis zum 31.01.2020 an den Beschwerdeführer und die Haushaltmitglieder 1 bis 3 belegt einen aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand des Beschwerdeführers nicht. Auch stellt dieser Bescheid keinen Nachweis über das aktuelle Einkommen der Haushaltmitglieder 1 bis 3 und des Beschwerdeführers dar.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 31.01.2020 (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und von Nachweisen über alle Bezüge [arg. „Anspruch und Einkommen ab Februar 2020 (Ihre Mindestsicherung ist abgelaufen)“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen.

Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen und kam damit der Aufforderung der belangten Behörde, einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand sowie Nachweise über das aktuelle Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorzulegen bzw. nachzureichen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach.

Der belangten Behörde lagen damit (auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrags am 31.01.2020) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine entsprechend aktuellen Nachweise des Beschwerdeführers und der Haushaltsmitglieder 1 bis 3 vor, die ihr eine Beurteilung des gegenständlichen Antrags ermöglicht hätten.

Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid XXXX noch nicht vorgelegen sei, weshalb er die entsprechenden Unterlagen nicht habe übermitteln können.

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verbesserungsauftrags – ungeachtet seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren (vgl. insbesondere § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 1 FGO) – auch nicht Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und um eine entsprechende Fristverlängerung ersucht hat. Zudem ist diesbezüglich festzuhalten, dass die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064), zumal auch diesbezüglich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der aktuellere und im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung an den Beschwerdeführer und die Haushaltsmitglieder 1 bis 3 mit dem 18.03.2020 datiert ist und dieser daher dem Beschwerdeführer ca. eineinhalb Monate vor Bescheiderlassung am 05.05.2020 bereits vorgelegen ist.

In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend, aktuelle Unterlagen hinsichtlich des Bezugs einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand bzw. Nachweise betreffend das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers der belangten Behörde vorgelegt zu haben.

Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2020 zu Recht mangels Vorlage eines aktuellen Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das aktuelle Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers zurück.

3.4.2.  Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen ist wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Nachweise, konkret die an den Beschwerdeführer adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und der an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid über die Zuerkennung von Leistungen nach dem XXXX an den Beschwerdeführer und die Haushaltsmitglieder 1 bis 3, vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen.

Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.6.    Hinweis:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2232158.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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