TE Bvwg Beschluss 2020/9/16 W104 2232846-1

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W104 2232842-1/6E
W104 2232844-1/6E
W104 2232845-1/6E
W104 2232846-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA)

-        vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117235010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2015,

-        vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/16-14180632010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2016,

-        vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120892010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2017 und

-        vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/18-14184223010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2018:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte für die Antragsjahre 2015 bis 2018 je einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Bei einem EDV-gestützten Abgleich der Referenzflächen 2019 mit den Beantragungen der Jahre 2015 bis 2018 wurde festgestellt, dass im angeführten Zeitraum einzelne Feldstücke bzw. Schläge zur Gänze oder teilweise beantragt wurden, die im Antragsjahr 2019 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellen bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement erfüllen.

Mit Schreiben vom 1.8.2019 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zu den im Rahmen des Referenzflächenabgleichs am Bildschirm im Jahr 2019 festgestellten Auffälligkeiten Stellung zu nehmen. Konkret sei jeweils eine Fläche im Ausmaß von 0,0404 ha auf Feldstück 2 Schlag 1 (Referenzkennung: 907540300084) und eine Fläche im Ausmaß von 0,1973 ha auf Feldstück 6 Schlag 1 (Referenzkennung: 907540300086) klärungsbedürftig. Die Beschwerdeführerin brachte keine Sachverhaltsdarstellung bei der belangten Behörde ein.

In Abänderung von Vorbescheiden gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden Direktzahlungen, jedoch gegenüber Vorbescheiden in geringerer Höhe, teils unter Vorschreibung von Rückzahlungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde betreffend die Antragsjahre 2015, 2017 und 2018 jeweils ausgeschlossen. Begründend verweisen die Bescheide sämtlich auf Flächenabweichungen infolge des Referenzflächenabgleiches 2019. Betreffend das Antragsjahr 2015 ergebe sich eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen sei (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Auf Grundlage der ermittelten Fläche von 4,1556 ha wurden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden 3,6673 Zahlungsansprüche (anstelle von bisher 3,7054 Zahlungsansprüchen) im Wert von je EUR 193,15 zugewiesen und Prämien in Höhe von EUR 1.003,50 für das Antragsjahr 2015 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages (EUR 1.031,31) ergebe dies eine Rückforderung von EUR 27,81. Die Rückforderungen betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 gründen auf der im Vergleich zu Vorbescheiden infolge des Referenzflächenabgleichs 2019 geringeren Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie auf einer Flächenabweichung infolge des Referenzflächenabgleiches 2019. Betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 wurde keine Sanktion verhängt.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Rückforderungen hinsichtlich der Direktzahlungen seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es seien hinsichtlich der Antragsjahre 2015 bis 2018 Flächen auf Feldstück 2 und Feldstück 6 aufgrund eines Referenzflächenabgleichs sanktioniert worden, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, diese Missstände aufzuklären. Ab dem MFA Flächen 2019 seien auf Feldstück 2 und Feldstück 6 die Flächen verringert worden, da ihr Sohn ab 1.9.2019 Besitzer des Betriebes geworden sei. Ihr Sohn habe diese Teilflächen nicht mehr bewirtschaften wollen, da diese eine große Steilheit aufweisen würden. Da sie innerhalb der Toleranz zur Herausnahme von Flächen gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin keine Bedenken gehabt. Bis 2019 seien diese Flächen jedoch von der Beschwerdeführerin mit bestem Wissen und Gewissen gepflegt und bewirtschaftet worden. Da sie sich keiner Schuld bewusst sei, bitte die Beschwerdeführerin, ihr die zustehenden Prämien für die Vorjahre wieder (in vollem Umfang) zu gewähren und die Sanktionen zu erlassen.

Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, dass im Zuge des Referenzflächenabgleichs 2019 eine nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) auf Feldstück 2 Schlag 2 im Ausmaß von 0,0404 ha und auf Feldstück 6 Schlag 1 im Ausmaß von 0,1973 ha festgestellt worden sei. Insgesamt sei eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 0,1901 ha ermittelt worden. Dass weniger beihilfefähige Fläche ermittelt werden habe können, habe eine Reduktion der im Antragsjahr 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche auf 3,6673 Zahlungsansprüche zur Folge. Im Antragsjahr 2015 sei eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-Fachen Abweichungsprozentsatzes vergeben worden, wobei aufgrund des „Yellow-Card-Systems“ ein Freibetrag in der Höhe von 50 % der Kürzung gewährt werden habe können. Betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 würden die Flächenabweichungen zur Gänze in der Mehrfläche liegen, weshalb keine Sanktionen vergeben worden seien. Im Antragsjahr 2017 sei gemäß § 8a Abs. 2a MOG eine Zuteilung von 0,8 Zahlungsansprüche je ha beihilfefähiger und beantragter Hutweidefläche erfolgt. Die Rückforderung ergebe sich betreffend die Antragsjahre 2017 und 2018 auch aus der Reduktion der Zahlungsansprüche für die Hutweideflächen von 0,6403 auf 0,4882 Zahlungsansprüche. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 1.8.2019 mittels Sachverhaltserhebung über das Ergebnis des Referenzflächenabgleichs verständigt worden sei. Es sei keine Sachverhaltsdarstellung an die AMA retourniert worden. Zudem führe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst an, die Flächen würden aufgrund der Steilheit nicht mehr bewirtschaftet werden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.8.2020 wurde für den 1.10.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 9.9.2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktzahlung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Mehrfachantrag-Flächen Rückforderung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2232846.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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