TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/27 95/19/1815

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §6 Abs1 Z2;
FrG 1993 §6 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995, Zl. 112.693/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid folgendermaßen:

"Für die Beurteilung Ihres Antrages ist wesentlich, daß § 5 des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließt, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes liegt ein solcher insbesondere dann vor, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Erhebungen als auch die Lohnbestätigung der Firma J vom 22.2.1994 ergaben, daß Sie als Kraftfahrer bei oberwähnter Firma bis dato aufrecht beschäftigt sind. Sie gehen dieser Beschäftigung, ohne im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung zu sein, nach und stellt diese Tatsache eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dar.

Der § 10 Abs. 1 Z 4 FrG findet durch § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung.

Sie sind verheiratet und Ihre Gattin befindet sich im österreichischen Bundesgebiet. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit Ihren privaten Interessen gelangte die erkennende Behörde zur Ansicht, daß die öffentlichen Interessen schwerer wiegen, als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation. Es wurde bei der Entscheidung auf Ihre private und familiäre Situation Rücksicht genommen, und somit dem Art. 8 MRK vollinhaltlich Rechnung getragen."

In der dagegen erhobenen Beschwerde bleibt unbestritten, daß der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz eines gewöhnlichen Sichtvermerkes bzw. nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Es habe für ihn "die tatsächlich ergriffene Möglichkeit, im Wege eines Touristensichtvermerkes legal in das Bundesgebiet einzureisen, lediglich zur Antragstellung auszureisen und infolge der noch bestehenden Gültigkeit des Touristensichtvermerkes in das Bundesgebiet Österreich neuerlich einzureisen und hier, je nach Dauer des Touristensichtvermerkes, das Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung" abzuwarten, bestanden. Er habe am "1. Dezember 1994" (laut vorgelegter Heiratsurkunde richtig 12. Jänner 1994) eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Er leitet daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Unbestritten bleibt, daß der Beschwerdeführer seit 17. Jänner 1994 (siehe Verwaltungsakt S. 12) in Österreich arbeitet. Dies sei aufgrund der Eheschließung legitim, weil er dadurch "vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen" sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AufG ist ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten 1. von österreichischen Staatsbürgern ... nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

Nach § 3 Abs. 2 AufG setzt die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.

Der Beschwerdeführer verkennt die Auswirkungen der Tatsache, daß ihm bisher keine Aufenthaltsbewilligung erteilt war. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein konnte ihm keinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen. Denn gemäß § 1 Abs. 1 AufG benötigt jeder Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Stellung eines auf § 3 AufG gestützten Antrages besteht nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 AufG. Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 17. Jänner 1994 erfüllte der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AufG. Von Fremden, die sich zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird nach § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz (seit BGBl. Nr. 505/1994: einen Hauptwohnsitz) begründen. Mit der Arbeitsaufnahme am 17. Jänner 1994 trifft diese gesetzliche Annahme auf den Beschwerdeführer zu. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne des Aufenthaltsgesetzes unrechtmäßig ist. Daran kann der behauptete Umstand, daß der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit nicht gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, nichts ändern.

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der insgesamt lang andauernde gesetzwidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluß an die (behauptete) Einreise mittels Touristensichtvermerkes die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdet.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt und damit auch ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG gegeben ist.

Liegt aber dieser Ausschließungsgrund vor, so ist dem Beschwerdeführer auf sein Vorbringen, daß er infolge Eheschließung mit seiner in Österreich lebenden Gattin, die österreichische Staatsbürgerin sei, gemäß § 3 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, zu erwidern, daß bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes eine Aufenthaltsbewilligung an die in § 3 Abs. 1 AufG genannten Personen nicht erteilt werden darf (vgl. zB die

hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0714). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen "legalen" Aufenthalt aufgrund eines ihm erteilten Touristensichtvermerkes (wobei ein solcher weder im Verwaltungsakt belegt ist noch vom Beschwerdeführer näher konkretisiert wird) geht - selbst wenn es zuträfe und nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstieße - schon deshalb ins Leere, weil diesfalls der Sichtvermerksversagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG erfüllt wäre (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0543, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, er sei "als integrierter Ausländer zu betrachten". Sollte er damit meinen, der angefochtene Bescheid verletze sein Privat- und Familienleben (Art. 8 MRK), ist ihm zu entgegnen, daß auf die aus der am 12. Jänner 1994 geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären und auf die sonstigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nur insofern Bedacht zu nehmen wäre, als sie aus einem rechtmäßigen Aufenthalt resultierten; dies ist bei einem nur an eine Einreise mittels Touristensichtvermerkes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG anschließenden Aufenthalt nicht der Fall. Sollte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Eheschließung den Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben, ohne daß ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt war, so war auch die Zeit seines Aufenthaltes zwischen Eheschließung und Arbeitsaufnahme nicht rechtmäßig, wobei es sich dabei nur um einen Zeitraum von fünf Tagen handelt.

Sollte sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich aufgrund eines ihm erteilten noch gültigen Touristensichtvermerkes in Österreich aufgehalten haben, so ist ihm entgegenzuhalten, daß eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden, die aus solchen Aufenthalten resultieren, aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0714).

Berücksichtigte man während eines unberechtigten Aufenthaltes entstandene familiäre und sonstige private Bindungen zu Österreich, enstünde ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, wonach die Erteilung eines Sichtvermerkes u. a. zu versagen ist, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0714). Es liefe dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Aufenthaltes herbeiführen könnte (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0340 = ZfVB 1995/5/1729, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0714).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer verkennt die Grundsätze des Verfahrens über Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn er zudem beantragt, in Stattgebung seiner Beschwerde inhaltlich über seinen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ("die Aufenthaltsbehörde 1. Instanz, MA 62, anweisen, eine Aufenthaltsbewilligungs-Vignette dem Beschwerdeführer auszustellen"). Dieses Verfahren dient der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden; eine Entscheidung in der Sache ist im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht vorgesehen, ebensowenig eine "Anweisung" an die erste Instanz.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191815.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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