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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der M in S,
2. der A in R, 3. der N in R, 4. des G in C, Kanton Zug, 5. des
F in R, sämtliche vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. April 1997, Zl. MD-VfR - B XIX - 12/97, betreffend Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem beiliegenden angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 19. Februar 1997 beantragten die Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft W, D-Straße 70, die im rechtskräftigen Bauauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1994, bestätigt durch den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. April 1995, festgesetzte Erfüllungsfrist für die Instandsetzung des auf dieser Liegenschaft befindlichen Schwimmbeckens um 12 Monate zu erstrecken.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. April 1997 wurde dieses Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Ansuchen um Fristerstreckung stelle ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, weil die Erfüllungsfrist eines Bauauftrages gemäß § 59 Abs. 2 AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu. Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides seien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Da auch eine Grundwasserverunreinigung nicht auszuschließen sei, stünden auch öffentliche Interessen einem Aufschub der Erfüllung des Bauauftrages entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht auf meritorische Erledigung ihres Ansuchens vom 19. Februar 1997 verletzt. Die belangte Behörde habe es unter entscheidungswesentlicher Mißachtung des Grundsatzes des Offizialprinzips verabsäumt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Es läge ein öffentliches Interesse an der beantragten Fristerstreckung deshalb vor, weil durch ein anhängiges Gerichtsverfahren eine dem Bauauftragsverfahren widersprechende Entscheidung ergehen könnte (in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, um welches Verfahren es sich hiebei konkret handelt). Ohne Einsicht in den Gerichtsakt habe der maßgebende Sachverhalt nicht festgestellt und keine den Verfahrensvorschriften entsprechende Entscheidung getroffen werden können. Die Fristverlängerung wäre zur Abwehr volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig gewesen und sei unvermeidlich. Die Beschwerdeführer wären nunmehr gezwungen, Aufwendungen in Millionenhöhe zu tätigen, obwohl sie den zu beseitigenden Schaden nicht verursacht hätten. Es bestünde die Gefahr, von den tatsächlichen Verursachern des Schadens keinen Ersatz zu erhalten. Die belangte Behörde habe offenbar übersehen, daß durch den Bauauftrag niemandem ein Recht erwachsen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der beschwerdegegenständliche Antrag der Beschwerdeführer vom 19. Februar 1997 bezieht sich auf den auf § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien gestützten Bauauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1994, welcher infolge Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. April 1995 bestätigt worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0179, als unbegründet abgewiesen.
In der Wiener Bauordnung ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die gemäß § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfaßt. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 636, zu § 68 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 95/05/0017). Dem angefochtenen Bescheid haftet daher kein Rechtsirrtum an, wenn die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen hat.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050168.X00Im RIS seit
03.05.2001