TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W114 2231160-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2231160-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , als eingeantwortete Rechtsnachfolger des am XXXX verstorbenen XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14183783010, betreffend die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Am XXXX verstarb XXXX , XXXX , XXXX , als ehemaliger Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .

2. Am 08.05.2015 wurden seine Brüder XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , je zur Hälfte in die Verlassenschaft von XXXX eingeantwortet.

3. Am 03.05.2018 übertrugen XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , als Rechtsnachfolger von XXXX als Übergeber mit dem Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018 im Rahmen der Basisprämienregelung“ mit bzw. auch ohne Flächenweitergabe 19,1100 Zahlungsansprüche (ZA) an XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übernehmer. Von der AMA wurde diesem Übertragungsantrag die lfd. Nr. UE6768K18 zugewiesen.

4. Während XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 am 07.05.2018 stellte, wurde für den Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2018 kein MFA gestellt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11704413010, wurden für die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX keine Direktzahlungen gewährt, weil kein MFA für das Antragsjahr 2018 gestellt wurde. Dem Antrag zur lfd. Nr. UE6768K18 wurde insoweit stattgegeben, als XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX , 18,3397 ZA mit Fläche und 0,5393 ZA ohne Fläche (nach Einhalt von 30%) übertragen wurden.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Da wegen einer Änderung von Bescheiden betreffend die Gewährung von Direktzahlungen in den Vorjahren für die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2018 nicht - wie im Antrag mit der lfd. Nr. UE6768K18 beantragt - 19.1100 ZA zur Verfügung standen, wurde mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14183783010, der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11704413010, geändert. Dem Antrag mit der lfd. Nr. UE6768K18 wurde nur mehr teilweise stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX , nur mehr 16,6547 ZA mit Fläche und 1,1014 ZA ohne Fläche (nach Einhalt von 30%) übertragen.

In dieser Entscheidung wurde für das Antragsjahr 2018 auch erstmals ausgeführt, dass die Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung erfolgt sei.

7. Dagegen erhoben XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , als eingeantwortete Rechtsnachfolger des am XXXX verstorbenen XXXX , am 17.03.2020 Beschwerde.

In der Begründung dieses Rechtsmittels wurde ausgeführt, dass erstmals in diesem Bescheid rückwirkend für das Antragsjahr 2018 festgestellt worden wäre, dass der Betrieb in die Kleinerzeugerregelung falle. Es sei XXXX und XXXX nicht die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung gegeben worden. Daher beantragten sie eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Betrieb nicht unter die Kleinerzeugerregelung falle.

8. Am 22.05.2020 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen. Diese wurden von keiner Partei bestritten.

III. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist zur Anmeldung der Flächen und Aktivierung von Zahlungsansprüchen ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der Basisprämie setzt die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen und einen entsprechenden Beihilfeantrag (Mehrfachantrag-Flächen) voraus. Da kein derartiger Antrag gestellt wurde, kommt die Zuerkennung von Direktzahlungen nicht in Frage.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Sofern XXXX und XXXX in der Beschwerde darlegen, dass sie nicht monieren konnten, dass der Betrieb mit der BNr. XXXX auch im Antragsjahr 2018 nicht unter die Kleinerzeugerregelung gefallen wäre, ist diesem Ansinnen von XXXX und XXXX zwar prinzipiell zuzustimmen. Da aber für das Antragsjahr 2018 ein MFA nicht gestellt wurde und nach der Übertragung der ZA für eine Gewährung von Direktzahlungen an den Betrieb mit der BNr. XXXX keine ZA zur Verfügung standen, kommt eine Zuerkennung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 – unabhängig von einer allfälligen Einbeziehung in eine Kleinerzeugerregelung - auch nicht in Frage.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragstellung Bewirtschaftung Direktzahlung Einantwortung Flächenweitergabe Kleinerzeugerregelung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Verlassenschaft Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231160.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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