TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/9 W253 2235632-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W253 2235632-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III und IV. wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B- nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, wurde am 14.09.2018 aufgrund des Verdachtes auf Begehung des Verbrechens der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX vom 04.03.2019, Rechtskraft am 28.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § § 114 (1), 114 (3) Z2 sowie §114 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz sei (gültig bis 30.09. 2022), die Anordnung zur Außerlandesbringung, vorbehaltlich der Zustimmung der der Schweiz, in Aussicht genommen werde, übermittelte dazu die Länderberichte zur Schweiz, vom 16.11.2017 und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör.

Mit am 25.07.2019 beim Bundesamt eingelangten Schreiben teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde handschriftlich mit, dass er mit seiner Außerlandesbringung in die Schweiz einverstanden sei, da er dort seit 1999 lebe und seine Familie (Ehefrau, zwei Töchter) dort aufhältig wären und er in der Schweiz seinem Beruf nachgehen würde.

Am 07.02.2020 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehen würde und er nicht krank sei. Hin und wieder klagte er über Kopfschmerzen oder Magenschmerzen. Er habe einmal an Depressionen gelitten. Er nehme Tabletten gegen Migräne und wegen der Depression ein. Darüber hinaus konsumiere er noch Schlaftabletten. In Österreich würde er zum Psychologen und zu einem „normalen“ Arzt gehen. Der Beschwerdeführer sei das erste Mal ungefähr 2000 oder 2007 aufgrund eines Kasinobesuchs in Bregenz nach Österreich eingereist. In Österreich verfüge er über keine Angehörigen. Die Ehefrau und die gemeinsamen Töchter sowie die Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in der Schweiz leben. Darüber hinaus würden drei Schwestern des Beschwerdeführers in Italien leben, zwei weitere Schwestern befänden sich in Syrien. Die Schwägerin und der Schwager des Beschwerdeführers seien in Italien aufhältig. Befragt zu seiner Ausbildung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien im Gymnasium besucht habe und anschließend die Ausbildung zum Apotheker in Russland absolviert hätte. In der Schweiz habe er beruflich als Friseur und Taxifahrer gearbeitet. Syrien habe er aufgrund des Studiums verlassen und sei dorthin nicht mehr zurückgekehrt daher als Kurde bei einer Partei engagiert gewesen wäre. Aufgrund des herrschenden Krieges führte er bei der Rückkehr nach Syrien nicht bis nach Hause zurückkehren zu können. Er habe dort kein Haus und seien die Eltern verstorben. In der Schweiz verfüge er über einen Aufenthaltstitel Typ C. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde darum ihn in die Schweiz zu seiner Familie zurück zu schicken.

Am 23.06.2020 erfolgt eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt. In dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund des Umstandes dass er seine Kinder seit mehreren Jahren nicht gesehen habe in keinem guten psychischen Zustand sei. Er nehme deswegen Tabletten. Und befinde sich im Gefängnis in Behandlung. Befragt zum Verbleib nach seinem Reisepass gab der Beschwerdeführer der Verhandlung an, dass er davon ausgehe, dass dieser in der Schweiz sei, genau könne er dies nicht mehr sagen. Die Familienmitglieder seien nach wie vor in der Schweiz aufhältig. Nach Syrien könne aufgrund des Krieges nicht mehr zurückkehren habe dort alles verloren. Hinsichtlich des Privat und Familienlebens in Österreich habe sich seit der letzten Einvernahme nichts geändert. Weiters gab der Beschwerdeführer an bereit zu sein Österreich freiwillig zu verlassen in der Schweiz bei seiner Familie leben zu können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-G Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Asylgesetz für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz nicht vorlegen. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen die darauf hinweisen würden das der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge. Auch sei der Beschwerdeführer weder gesellschaftlich noch kulturell integriert und der einzige Zweck seines Aufenthaltes in Österreich die Begehung einer Straftat gewesen. Es sei daher vom Überwiegen eines öffentlichen Interesses an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat auszugehen gewesen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei unzulässig und sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d. h. im Hinblick darauf wie er sein Leben Österreich insgesamt gestaltet habe davon auszugehen, dass er die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Z. 1206103409/180906195 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Z. 1206103409/180906195 gemäß § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt: „III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG i.V.m. § 50 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien nicht zulässig ist.“

Mit Schreiben vom 07.092020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2020, Z. 1206103409/180906195 die vorliegende Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, wurde am 14.09.2018 aufgrund des Verdachtes auf Begehung des Verbrechens der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung, vorbehaltlich der Zustimmung der Schweiz, in Aussicht genommen werde und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör.

Mit am 25.07.2019 beim Bundesamt eingelangten Schreiben teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde handschriftlich mit, dass er mit seiner Außerlandesbringung in die Schweiz einverstanden sei, da er dort seit 1999 lebt und seine Familie (Ehefrau, zwei Töchter) dort aufhältig ist und er in der Schweiz seinem Beruf nachginge.

Am 07.02.2020 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Am 23.06.2020 erfolgt eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl. 1206103409/180906195 wurde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-G Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Asylgesetz für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl 1206103409/180906195 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl. 1206103409/180906195 gemäß § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt: „III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien nicht zulässig ist.“

Mit Schreiben vom 07.09.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2020, Z. 1206103409/180906195 die vorliegende Beschwerde.

1.2. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen sowie das dort näher bezeichnete Geburtsdatum und ist syrischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer wurde beim Versuch am 12.09.2018 den Grenzübergang XXXX zu passieren von österreichischen Zollorganen aufgehalten und an die Sicherheitsbehörde übergeben (Anlassbericht vom 13.09.18 Seite2, AS37).

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX 04.03.19 (RK 28.05.19) wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Abs 1 und Abs 4 erster Fall FPG sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall nach § 114 Abs 4 in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das nicht reumütige Teilgeständnis mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das Vorliegen der zweifachen Qualifikation hingegen als erschwerend.

Die verhängte Strafhaft verbüßte der Beschwerdeführer unter Anrechnung seiner Haftzeiten aus der U-Haft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nicht erteilt.

Sämtliche im zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnsitze beziehen sich auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in österreichische Justizvollzugsanstalten. Abgesehen davon finden sich keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ging abgesehen von einer Beschäftigung im Zuge der Verbüßung seiner Haftstrafe keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

Sämtliche Angehörige des Beschwerdeführers befinden sich nicht Bundesgebiet. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau, Kinder) sind in der Schweiz aufhältig.

Die Einreise des Beschwerdeführers erfolgte ausschließlich mit der Absicht der Verschaffung eines Einkommens durch Begehung einer Schleppung.

Der ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Der Entscheidung wird der, aus dem rezenten beschwerdegegenständlichen Bescheid ersichtliche Länderbericht zu Grunde gelegt wonach die derzeitige Sicherheitslage im Herkunftsstaat äußerst fragil ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf dem Inhalt des Verwaltungs- bzw. Gerichtsakts. Die Feststellungen zu Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit gründen auf den im rechtskräftigen Straferkenntnis zu XXXX angeführten Generalien des Beschwerdeführers.

2.2. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und dessen Aufgriff gründen auf die Einsichtnahme in den Anlassbericht vom 13.09.18 (Seite2, AS37). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, die Strafbemessungsgründe, die Verbüßung seiner Strafhaft und seiner Wohnsitzadressen in Österreich gründen auf einer Einsichtnahme in das Straferkenntnis zu XXXX vom 04.03.2019, Rechtskraft am 28.05.2019, den Auszug aus dem ZMR vom 01.10.2020 sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde.

3.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Angehörigen gründen auf dessen eigenen ausführlichen und glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde wonach die Ehefrau und die gemeinsamen Töchter sowie die Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass drei Schwestern in Italien leben, zwei weitere Schwestern sich in Syrien befinden und die Schwägerin und der Schwager des Beschwerdeführers in Italien aufhältig sind.

3.4. Die Feststellung zu den Beweggründen für die Einreise ins Bundesgebiet fußt auf einer Einsichtnahme in den Anlassbericht vom 13.09.20 und das Straferkenntnis zu XXXX vom 04.03.2019 aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einreise zu Erwerbszwecken in krimineller Vereinigung im Zuge von Schleppungen ins Bundesgebiet verurteilt worden ist. Sämtliche andere Einreisegründe wie die Abolvierung eines Casinobesuchs wurden bereits im strafgerichtlichen Verfahren einer rechtskräftigen Beweiswürdigung unterzogen und ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des in Beschwerde gezogenen Bescheids für den zur Entscheidung berufenen Richter keine Anhaltspunkte wonach davon abweichende Gründe für eine Einreise ins Bundesgebiet vorliegen sollten. Dafür spricht auch, dass weder sonstige soziale oder wirtschaftliche Kontakte des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Strafjustiz oder der belangten Behörde hervorgekommen ist.

3.5. Die Feststellung zur nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit in Österreich fußt auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, lediglich in der Justizanstalt als Maler tätig zu sein. Vor seiner Einlieferung in die Justizanstalt war der Beschwerdeführer in der Schweiz als Taxilenker beschäftigt, wie sich aus seinen Angaben vor dem BFA und aus dem Straferkenntnis ergibt. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seiner illegalen Tätigkeiten direkt beim Grenzübertritt betreten worden ist, selbst keine weiteren legalen Tätigkeiten (abgesehen von seiner Arbeit in der JA) ins Treffen geführt hat und lediglich einen Casionbesuch vor Jahren in Bregenz als Grund der Einreise anführt, ist aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Richters von keiner legalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

3.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand fußt auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er selbst angab gesund zu sein, jedoch aufgrund der belastenden psychischen Situation in der Haftanstalt einen Anstaltsarzt zu frequentieren und Tabletten gegen Schlaflosigkeit und wegen psychischer Probleme zu nehmen. Hinweise für eine nachhaltige gesundheitliche Störung, die eine Arbeitsleistung verunmöglichen ergaben sich somit nicht. Dies insbesondere deshalb als der Beschwerdeführer im Rahmen der Haft einer Beschäftigung nachgehen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1 Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52 FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

3.2.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben weder Verwandte noch Familienangehörige im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers vor.

3.2.4. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.2.4.1. Im Fall des Beschwerdeführers kann man nicht von einem bestehenden Privatleben in Österreich ausgehen, jedenfalls von keinem, bei dem die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde. Die Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Wie bereits oben festgestellt, reiste der Beschwerdeführer im Zuge der Schleppung in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde dabei auf frischer Tat betreten und in Haft genommen. Davor war er eigenen Angaben zu Folge nur zwei dreimal vor Jahren in Österreich zum Zweck des Casinobesuchs gewesen. Eine Nachfrage bei der Behörde hat überdies ergeben, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits verlassen haben dürfte. Dafür spricht auch der Umstand, dass im ZMR seit Entlassung aus der Strafhaft keine Meldeadressen aufscheinen.Der Beschwerdeführer hielt sich in Österreich lediglich im Zuge der über ihn verhängten Haft bis zum 16.09.2020 in verschiedenen Justizanstalten auf.

Die Beschwerdeführer ging in Österreich abgesehen von einer Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung von Häftlingen in der Justizanstalt, nie einer Beschäftigung nach. Aufgrund seines kurzen Aufenthaltes kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügt oder in der Lage war, sich ein nennenswertes Privatleben aufzubauen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet und hielt sich unangemeldet und offenkundig ausschließlich zum Zweck der Begehung von Schleppungen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war nicht selbsterhaltungsfähig, besaß mit Ausnahme der Zeiten der Untersuchungs- und Strafhaft nie eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und weist auch aktuell keine Anknüpfungspunkte zu Österreich auf. Eine Rückkehrentscheidung begründet demnach keinen Eingriff in ein im Bundesgebiet bestehendes Privatleben.

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegen somit nicht vor und hat dieser während des Verfahrens selbst mehrfach ersucht in die Schweiz ausreisen zu dürfen um seiner Familie dort nahe sein zu können.

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.

3.3.2. Wie die belangte Behörde bereits richtigerweise festgehalten hat, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der dortigen fragilen Sicherheitslage unzulässig.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV.):

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.4.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausgesprochen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

3.4.3. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies war in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht der Fall, weswegen zu Recht eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde.

3.5. Zum verhängten Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):

3.5.1. Gemäß § 53 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).

3.5.2. Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbots auf § 53 Abs Z 1 FPG. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose bezieht beschränkt sich die Behörde auf die Feststellung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Behörde führt weiters aus, dass die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen sind und verneint ein Vorliegen solcher Bindungen. Diese Ausführungen der Behörde sind grundsätzlich richtig jedoch verkennt die Behörde, dass sich ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, womit laut VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021 die Staaten für die die Rückführungsrichtlinie gilt gemeint sind. Zu diesen Staaten zählt auch die Schweiz, auf deren Hoheitsgbiet die Familie des geständigen Beschwerdeführers aufhältig ist und der Beschwerdeführer seit Jahren lebt und zurzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. Mit diesem Hintergrund hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt weshalb das Einreiseverbot in der Höhe von 8 Jahren zu zu beheben war.

3.6. Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der Beschwerdeführer Österreich vermutlich unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft verließ (siehe dazu die Auskunft der belangten Behörde), ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass der vorliegende Bescheid beim zur Entscheidung berufenen Richter mehrfach den Wunsch nach effektiveren Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der belangten Behörde aufkeimen ließ. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Kassation Mitgliedstaat öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Schlepperei Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässige Abschiebung Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2235632.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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