Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2233476-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.05.2020, GZ 0002034461, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 31.03.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1).
Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ua. folgende Unterlagen an:
? zwei Meldebestätigungen sowie
? eine an die Beschwerdeführerin adressierte Studienzeitbestätigung.
2. Am 06.04.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruchsgrundlage und Einkommen (Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung) sowie alle Bezüge von [der Beschwerdeführerin] und das Einkommen (Lohn, AMS, Studienbeihilfe, Unterstützung durch die Eltern) [von Haushaltsmitglied 1] nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen bis zum 20.5.2020 nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde sowohl in elektronischer Form als auch auf dem Postweg folgende weitere Unterlagen:
? ein „Begleitschreiben und eidesstaatliche Erklärung“, in welchen darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin selbst kein Einkommen beziehe,
? einen Wohnungsmietvertrag inklusive Vorschreibung,
? diverse Rechnungen betreffend die Beschwerdeführerin,
? eine Transaktionsliste einer Bank sowie
? Lohn-/Gehaltsverrechnungen betreffend das Haushaltsmitglied 1 aus März und April 2020.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und keine Nachweise über das Einkommen von Haushaltsmitglied 1 vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzlicher Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) von [der Beschwerdeführerin] & aktuelles Einkommen (Lohnzettel) von [Haushaltsmitglied 1] wurden nicht nachgereicht.“
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail am 30.04.2020 die entsprechenden Unterlagen übermittelt habe. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Textpassage, die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, die entsprechenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachzureichen, sei unrichtig, weil im „Originalschreiben seitens der GIS“ als Fristende der 20.05.2020 angegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ersuche um erneute „Einsicht“ in ihren Fall unter Berücksichtigung „der eingereichten Unterlagen“ vom 30.04.2020.
6. Mit Schreiben vom 27.07.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[…]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.
Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
3.3. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.4. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
3.4.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 31.03.2020 keinen die Beschwerdeführerin betreffenden Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und keine aktuellen Unterlagen bzw. Nachweise hinsichtlich des Einkommens von Haushaltsmitglied 1 vor.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 06.04.2020 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin [arg. „Anspruchsgrundlage und Einkommen (Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung) sowie alle Bezüge von [der Beschwerdeführerin] und das Einkommen (Lohn, AMS, Studienbeihilfe, Unterstützung durch die Eltern) [von Haushaltsmitglied 1] nachreichen“], innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.
Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf diverse Rechnungen und eine Transaktionsliste einer Bank betreffend die Beschwerdeführerin sowie Lohn-/Gehaltsverrechnungen betreffend das Haushaltsmitglied 1 aus März und April 2020. Sie wies ergänzend darauf hin, dass sie – abgesehen von ihrer Bezahlung für die Tätigkeit XXXX – über kein eigenes Einkommen verfüge.
Die Beschwerdeführerin ist damit der Aufforderung der belangten Behörde, Nachweise bezüglich einer von der Beschwerdeführerin bezogenen sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vorzulegen, nicht nachgekommen.
An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:
Die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 14.09.2020, W194 2232264-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).
Die nach Ergehen des Verbesserungsauftrags der belangten Behörde übermittelten Unterlagen der Beschwerdeführerin belegen einen solchen Bezug jedoch gerade nicht.
Der belangten Behörde lagen insoweit (auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrags am 06.04.2020) keine entsprechenden Unterlagen der Beschwerdeführerin vor, die ihr eine Beurteilung des gegenständlichen Antrags ermöglicht hätten.
In der vorliegenden Beschwerde wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail am 30.04.2020 die entsprechenden Unterlagen übermittelt habe. Zudem sei die im angefochtenen Bescheid enthaltene Textpassage, die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, die entsprechenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachzureichen, unrichtig, weil im „Originalschreiben seitens der GIS“ als Fristende der 20.05.2020 angegeben gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass im Mängelbehebungsauftrag vom 06.04.2020 „als letztmögliches Datum“ der 20.05.2020 angeführt und im angefochtenen Bescheid hingegen von einer 14-tägigen Mängelbehebungsfrist die Rede ist.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin „eingereichten“ Unterlagen bei der belangten Behörde tatsächlich vor Bescheiderlassung, und zwar am 30.04.2020, einlangten und auch bei der Beurteilung des Beschwerdefalls von der belangten Behörde berücksichtigt wurden, jedoch die in Vorlage gebrachten Unterlagen keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand betreffend die Beschwerdeführerin enthielten.
Ergänzend ist festzuhalten, dass für die belangte Behörde – mangels diesbezüglichen Hinweises durch die Beschwerdeführerin – nicht erkennbar sein konnte, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen von den bereits „eingereichten“ Unterlagen – beabsichtigt hätte, noch weitere Unterlagen bis zum Ende der Verbesserungsfrist am 20.05.2020 vorzulegen. Auch wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt hätte, der belangten Behörde noch weitere Unterlagen als jene, die sie der belangten Behörde bereits am 30.04.2020 übermittelt hatte, vor Bescheiderlassung nachzureichen.
Auch § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG betreffend die Unterbrechung von Fristen ist gegenständlich nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist Stellung zum Verbesserungsauftrag nahm (dies auch ohne einen allfälligen Hinweis, dass weitere Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden würden) und entsprechende Unterlagen übermittelte.
Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2020 zu Recht mangels Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zurück.
Bei diesem Ergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde vor dem Hintergrund der im Verfahren betreffend das Haushaltsmitglied 1 vorgelegten Lohn-/Gehaltsverrechnungen aus März und April 2020 den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht auch mangels Vorlage von Nachweisen über das „aktuelle[…] Einkommen (Lohnzettel) von [Haushaltsmitglied 1]“ zurückwies.
3.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeerhebung die bereits vorgelegten Unterlagen erneut übermittelte, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).
Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung in Vorlage gebrachten Nachweise nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen, wobei – wie bereits festgehalten wurde – die erneut im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Nachweise der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln vermögen.
Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.6. Hinweis:
Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2233476.1.00Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021