TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 I422 2220012-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I422 2220011-1/25E

I422 2220014-1/20E

I422 2220012-1/19E

I422 2220005-1/19E

I422 2220008-1/19E

I422 2220007-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , StA. jeweils Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 17.05.2019 zu ZI. 1180101209-180099508, ZI. 1180105306-180099559, ZI. 1180102500-180099575, ZI. 1180101002-180099524, ZI. 1180101405-180099532, ZI. 1180102402-180099516, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. l AsylG 2005 wird XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2220012.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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