TE Bvwg Beschluss 2020/10/15 W179 2233683-1

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch

W179 2233683-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:

SPRUCH

A) Befreiung von den Rundfunkgebühren

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Das gegen diesen Bescheid eingebrachte Anbringen ist nicht unterschrieben und ist zudem nicht ersichtlich, wer Einbringer dieses Anbringens ist.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag erging die Aufforderung, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG das Beschwerdebegehren, die Beschwerdegründe und Angaben zur Rechtzeitigkeit auszuführen sowie Angaben zum Einbringer der Beschwerde und eine Unterschrift auf der Beschwerde nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel, wie dargestellt, nicht erfolgreich zur Beseitigung der gerügten Mängel nutzte, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdemängel Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Unterfertigung Unterschrift Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2233683.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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