Entscheidungsdatum
15.10.2020Norm
ASVG §293Spruch
W120 2223271-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25. Juli 2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Dem Beschwerdeführer wird von Mai 2019 bis Dezember 2022 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 11. April 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Der Beschwerdeführer vermerkte im verfahrenseinleitenden Antrag, dass die beantragte Zuschussleistung bei „A1“ eingelöst werden soll.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und trug unter der Rubrik „Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)“ keine Personen ein.
Dem Antrag waren keine Unterlagen beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 23. April 2019 übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „Antrag auf Befreiung – Nachreichung von Unterlagen“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag vom 11.04.2019 auf
? Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Bitte sämtliche aktuellen Einkommen z.B: eine aktuelle Pensionsaufgliederung nachweisen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[…]
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung „Befreiung“ unter der Telefonnummer […] an.“
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf folgende Unterlagen:
- einen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid der Stadt Graz über die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sowie
- eine den Beschwerdeführer betreffende Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2019 über den Bezug von Berufsunfähigkeitspension.
4. Am 29. Mai 2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ folgendes Schreiben:
„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf
? Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
? Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,
- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder
- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[…]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführer]
Einkünfte
Pension
€
XXXX
monatl.
Summe der Einkünfte
€
XXXX
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
XXXX
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
-1.045,03
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
XXXX
monatl.“
5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die […] Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Zur herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.4. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in einem Pflegeheim untergebracht sei, die monatlichen Heimkosten durchschnittlich EUR XXXX betragen würden und dem Beschwerdeführer nur ein monatliches Taschengeld in der Höhe von EUR XXXX verbleibe.
8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 6. September 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA betreffend das Jahr 2020 vorzulegen bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen.
10. Mit Telefax vom 15. Juli 2020 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
12. Mit Eingabe vom 7. August 2020 legte der Beschwerdeführer ua einen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 2. August 2019 sowie einen Freibetragsbescheid 2020 vom selben Tag vor, welche an außergewöhnlichen Belastungen folgenden Betrag aufweisen:
„Außergewöhnliche Belastungen:
Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung: XXXX €“
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nunmehr von einer Richtsatzunterschreitung ausgehe und daher vorläufig anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer von Mai 2019 bis Dezember 2022 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
14. Mit Schreiben vom 28. August 2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
15. Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Jahr 1957 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.
Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben worden wäre, er für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen würde oder sein Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt werden würde.
An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied.
Im Jahr 2019 bezog der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in der Höhe von EUR XXXX und im Jahr 2020 in der Höhe von EUR XXXX .
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2019 und im Jahr 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.
Der Beschwerdeführer legte im vorliegenden Verfahren einen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 2. August 2019 sowie einen Freibetragsbescheid 2020 vom selben Tag vor, welche an außergewöhnlichen Belastungen folgenden Betrag aufweisen:
„Außergewöhnliche Belastungen:
Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung: XXXX €“
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
[…]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[…]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
[…]“
3.2. Die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)
Betragsgrenze für Zuschussleistung (monatlich)
2019
2020
2019
2020
1 Person
€ 933,06
€ 966,65
€ 1.045,03
€ 1.082,65
2 Personen
€ 1.398,97
€ 1.524,99
€ 1.566,85
€ 1.707,99
jede weitere
€ 143,97
€ 149,15
€ 161,25
€ 167,05
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die […] Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“.
3.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in einem Pflegeheim untergebracht sei, die monatlichen Heimkosten durchschnittlich EUR XXXX betragen würden und dem Beschwerdeführer nur ein monatliches Taschengeld in der Höhe von EUR XXXX verbleibe.
3.5. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:
im Jahr 2019:
Beschwerdeführer (Pension):
EUR XXXX
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):
EUR XXXX
im Jahr 2020:
Beschwerdeführer (Pension):
EUR XXXX
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):
EUR XXXX
3.6. Maßgebliche Betragsgrenze für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Jahr 2019 EUR 1.045,03 und seit dem 1. Jänner 2020 beträgt dieser EUR 1.082,65. Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.
3.7. Abzugsfähige Ausgaben:
3.7.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 2 Abs. 2 FeZG, kann der Zuschusswerber gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen.
Mangels Vorlage von Nachweisen ist im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand zu berücksichtigen.
3.7.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG
Des Weiteren kann der Zuschusswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.
Der Beschwerdeführer legte im vorliegenden Verfahren einen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 2. August 2019 sowie einen Freibetragsbescheid 2020 vom selben Tag vor, welche an außergewöhnlichen Belastungen folgenden Betrag aufweisen:
„Außergewöhnliche Belastungen:
Tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung: XXXX €“
Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2018 und des Freibetragsbescheides 2020 ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR XXXX als anerkannte außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen ist (= XXXX )
3.8. Ergebnis:
3.8.1. Das gemäß FeZG errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- und der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von EUR XXXX ) beträgt daher im Jahr 2019 EUR XXXX und im Jahr 2020 EUR XXXX .
3.8.2. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
im Jahr 2019:
maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:
EUR XXXX
Richtsatz für Einpersonenhaushalt:
EUR 1.045,03
Richtsatzunterschreitung:
EUR XXXX
im Jahr 2020:
maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:
EUR XXXX
Richtsatz für Einpersonenhaushalt:
EUR 1.082,65
Richtsatzunterschreitung:
EUR XXXX
Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Jahr 2019 und im Jahr 2020 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Zweipersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG der Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernspruchentgelt zu Recht besteht.
3.8.3. Gemäß § 5 FeZG ist die Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 FeZG genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor diesem Hintergrund die Befristung für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unter Bedachtnahme auf die gegenständliche Anspruchsberechtigung des § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG für den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2022.
3.8.4. Der Beschwerde ist folglich stattzugeben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der A1 Telekom Austria AG für den Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2022 hat. Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß § 9 Abs. 1 FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, hingewiesen. Gemäß § 1 dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des feststehenden Sachverhaltes und mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.10. Hinweis:
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 7 Abs. 2 FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde unverzüglich zu melden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
befristete Befreiung Befristung Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Meldepflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Pflegeheim Richtsatzüberschreitung WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2223271.1.00Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021