TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 W114 2232852-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

AVG §58 Abs2
B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6
Direktzahlungs-Verordnung §8
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

 

W114 2232852-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 27.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14304192010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, stellte am 03.04.2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 mit einem Ausmaß von 15,6839 ha.

2. Mit Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ stellte er am 11.03.2019 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) und wies dabei auf eine diesem Antrag beigefügte Bestätigung der XXXX hin.

Diese Bestätigung beinhaltet eine E-Mail des XXXX vom 17.01.2019 an den BF, dem zwei Anhänge angeschlossen wurden. In der E-Mail bestätigte der XXXX , dass der BF im Zeitraum November 2015 bis Mai 2018 das „Grundstück Nr. XXXX im Wege der Stadtgemeinde XXXX dem Bundesministerium für Inneres zur Nutzung als Flüchtlings-Übergabepunkt zur Verfügung gestellt habe.

Dem „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“, der bei der AMA am 04.04.2019 einlangte, wurde die lfd. Nr. HF24K19 zugewiesen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14304192010, wurden dem Beschwerdeführer bei einer von ihm beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,6847 ha auf der Grundlage von 15,2934 ha zur Verfügung stehenden ZA für eine festgestellte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 15,2934 ha für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von XXXX gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der lfd. Nr. HF24K19 wurde abgewiesen. In der Begründung für diese Abweisung wurde hingewiesen, dass „die Voraussetzungen“ nicht erfüllt wären. Damit wurden dem Beschwerdeführer auch nur Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 15,2934 ha gewährt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2020 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.01.2020 rechtzeitig Beschwerde. In der Begründung dieses Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer aus, dass das Grundstück mit der Gst. XXXX , mit einer Fläche im Ausmaß von 0,3738 ha seit November von der Stadt XXXX beansprucht worden wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt habe XXXX , XXXX , XXXX , dieses Grundstück gepachtet gehabt.

Flächen, die länger als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden wären, dürften nicht im entsprechenden MFA aufscheinen. Sie dürften auch nicht als "sonstige Fläche" oder mit der Codierung "GI" beantragt werden.

Im Antragsjahr 2019 sei dem BF die verfahrensgegenständliche jedoch Fläche wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden. Daher habe er diese Fläche auch wieder im MFA 2019 beantragt.

Wenn im Antragsjahr 2015 aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ein Betriebsinhaber nicht in der Lage gewesen wäre, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften, und sei aus diesem Grund für diese Flächen im Antragsjahr 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt worden, könne im Rahmen der Antragstellung des MFA im Jahr nach Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht worden wären.

Der Beschwerdeführer habe fristgerecht am 04.04.2020 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve gestellt und diesem Antrag auch Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich sei, dass die verfahrensgegenständliche Fläche für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen worden wäre. Nach Rekultivierung und Rückgabe sei die Fläche dem BF erstmals wieder im Zuge der Antragstellung des MFA 2019 zur Verfügung gestanden.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.07.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Das dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück Gst. Nr. XXXX mit 0,3738 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche wurde im Antragsjahr 2014 vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX gepachtet und hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014 beantragt.

1.2. Im Antragsjahr 2015 wurde das Grundstück ebenfalls von XXXX vom Beschwerdeführer gepachtet und in seinem MFA hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen auch für das Antragsjahr 2015 beantragt. Im Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4261900010, wurden XXXX auf der Grundlage des MFA 2015 auch für das von ihm im Antragsjahr 2015 bewirtschaftete Gst. Nr. XXXX , „ XXXX “ mit 0,3738 ha 5,4585 ZA und damit Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.

Damit wurden von der AMA für die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Feldstückes bereits für das Antragsjahr 2015 ZA zugewiesen. Sofern der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behauptet, dass für diese Flächen (für das Antragsjahr) 2015 keine ZA beantragt worden wären, ist diese Behauptung nicht richtig.

1.3. Eine Übertragung von ZA mit oder ohne ZA vom Betrieb mit der BNr. XXXX zum Betrieb des BF mit der BNr. XXXX fand weder im Antragsjahr 2015 noch im Antragsjahr 2016 statt.

1.4. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Gst. Nr. XXXX wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers von November 2015 bis Mai 2018 im Wege der Stadtgemeinde XXXX dem Bundesministerium für Inneres zur Nutzung als Flüchtlings-Übergabepunkt zur Verfügung gestellt und stand daher in diesem Zeitraum für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht zur Verfügung.

1.5. In den Antragsjahren 2016, 2017 und 2018 wurde vom Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Grundstück Gst. Nr. XXXX nicht im Rahmen eines MFA beantragt.

1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2019 für das Antragsjahr 2019 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Dieser Antrag langte am 04.04.2019 bei der AMA ein. Die AMA teilte diesem Antrag die lfd. Nr. HF24K19 zu.

1.7. Ausgehend eines am 03.04.2019 vom BF gestellten MFA für das Antragsjahr 2019 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14304192010, auf der Grundlage von dem BF verfügbaren 15,2934 ZA für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,2934 ha Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. HF24K19 wurde abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2020 zugestellt.

1.7. In seiner Beschwerde vom 27.01.2020 wendet sich der BF nunmehr gegen die Abweisung seines Antrages mit der lfd. Nr. HF24K19 und die damit verbundene Nichtzuteilung und Berücksichtigung von – nach seiner Auffassung – zuzuteilenden Zahlungsansprüchen für das von ihm im MFA 2019 beantragte Grundstück Gst. Nr. XXXX .

1.8. Im Merkblatt der AMA „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ vom Februar 2019 sind detailliert die Voraussetzungen für eine Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt von entsprechenden Direktzahlungen wiedergegeben. Die entsprechenden Passagen lauten auszugsweise:

„1.4 Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. (Hervorhebung durch das erkennende Gericht)

[…]

1.5 Nutzung der Zahlungsansprüche bei Grundinanspruchnahme

Können Zahlungsansprüche infolge Grundinanspruchnahme innerhalb zwei aufeinander folgender Jahre nicht genutzt werden, kann zur Verhinderung des Verfalls an die nationale Reserve eine Meldung betreffend die Grundinanspruchnahme für die Nutzung von ZA eingebracht werden.

Das Eintreten der Grundinanspruchnahme ist binnen 15 Arbeitstagen, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, zu melden und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

[…].“

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[…].“

„Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[…]
(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

(…)

c)       Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;
[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:

„Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. (…)

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können
1.         gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie
2.         gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,

verwendet werden.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

„Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

(…)

(3) Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt.“

„Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

§ 8. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

1.       die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder

2.       die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse

anerkannt werden.

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Sofern der BF sich nunmehr dagegen wendet, dass in der angefochtenen Entscheidung weiterhin auch der von ihm gestellte Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve, dem die AMA die lfd. Nr. HF24K19 zugeordnet hat, abgewiesen wurde und dabei vermeint, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bei der Zuweisung von ZA im Antragsjahr 2015 nicht berücksichtigt worden wäre, wird darauf hingewiesen, dass dieses Feldstück im Antragsjahr 2015 von XXXX , BNr. XXXX , in seinem MFA beantragt wurde. Ihm wurden dafür für das Antragsjahr 2015 sowohl ZA zugewiesen, als auch dafür für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt. Damit liegt eine notwendige Voraussetzung für eine Genehmigung eines Antrages auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve nicht vor. Für die verfahrensgegenständliche Fläche wurden nämlich für das Antragsjahr 2015 ZA zugewiesen. ZA wurden im Antragsjahr 2015 nicht automatisch an den Eigentümer der jeweiligen landwirtschaftlich genutzten Fläche zugewiesen, sondern jener Person, die diese Fläche als Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzt hat und in seinem MFA 2015 auch beantragt hat. Die einem Bewirtschafter für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Feldstückes wurden bereits dem Bewirtschafter dieser Flächen im Antragsjahr 2015 zugewiesen. Eine nochmalige Zuweisung von ZA für die Bewirtschaftung dieser Flächen ist – auch unabhängig vom Vorliegen höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes – ausgeschlossen. Die ZA, die XXXX als damaligem Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen wurden, hätten an den Beschwerdeführer übertragen werden können. In diesem Fall stünden dann dem BF diese ZA für eine Geltendmachung weiterer Direktzahlungen für das verfahrensgegenständliche Feldstück für das Antragsjahr 2019 zur Verfügung. Da nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Informationen eine solche Übertragung von ZA nicht durchgeführt wurden, und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 auch nur 15,2934 ZA zur Verfügung stehen, konnten ihm für das Antragsjahr 2019 unter Berücksichtigung von Art. 18 der VO 640/2014 auch nur für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,2934 ha Direktzahlungen gewährt werden.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass Flächen, die länger als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt werden können, aus dem MFA genommen werden müssen, und daher auch nicht mit dem Code „GI“ im MFA aufscheinen dürften, wird vom erkennenden Gericht auf Punkt „1.5 Nutzung der Zahlungsansprüche bei Grundinanspruchnahme“ des Merkblattes der AMA „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ vom Februar 2019 hingewiesen und ausgeführt, dass mit entsprechenden Meldungen an die AMA auch solche Flächen, die länger als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt werden können, im MFA aufscheinen können.

Vom erkennenden Gericht wird hingewiesen, dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung für die Abweisung des Antrages mit der lfd. Nr. HF24K19 unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 2 AVG nicht als ausreichend bzw. verfahrensrechtskonform beurteilt wird. Dieser Mangel führt in der gegenständlichen Angelegenheit - einzelfallbezogen - nach derzeitiger Auffassung des erkennenden Gerichtes, jedoch nicht dazu, dass der Beschwerde stattzugeben wäre bzw. eine Abänderung dieses Bescheides zu verfügen wäre. Zudem würde sich auch bei einer nachvollziehbaren und verständlichen Erklärung, warum der Antrag mit der lfd. Nr. HF24K19 abgewiesen wurde, am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung bzw. bei den an den BF für das Antragsjahr 2019 zu gewährenden Direktzahlungen nichts ändern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragstellung außergewöhnliche Umstände beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bewirtschaftung Direktzahlung höhere Gewalt Mehrfachantrag-Flächen öffentliche Interessen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Voraussetzungen Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232852.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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