RS Vwgh 1957/5/20 1957/73

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Veröffentlicht am 20.05.1957
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §135 Abs3
BauRallg implizit
VStG §5 Abs1 implizit

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1959/73

Rechtssatz

Die bloße Auftragserteilung an einen Gewerbetreibenden genügt nicht, um der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 Wr BauO zu entsprechen, vielmehr muss der Hauseigentümer - und in den Fällen des § 135 Abs 3 Wr BauO statt dessen der Hausverwalter - alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, um die Gebrechen zeitgerecht zu beheben. Zur erfolgreichen Führung des Entlastungsbeweises iSd § 5 Abs 1 VStG bedarf es auch des Beweises, dass gegenüber einem ursprünglich beauftragten Bauunternehmer alle zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die eheste Behebung der Baugebrechen, allenfalls nach Rücktritt vom Vertrage bei erfolgloser Fristsetzung unter Heranziehung eines anderen Bauunternehmens, sicherzustellen (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1973001957.X02

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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