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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die bloße Auftragserteilung an einen Gewerbetreibenden genügt nicht, um der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 Wr BauO zu entsprechen, vielmehr muss der Hauseigentümer - und in den Fällen des § 135 Abs 3 Wr BauO statt dessen der Hausverwalter - alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, um die Gebrechen zeitgerecht zu beheben. Zur erfolgreichen Führung des Entlastungsbeweises iSd § 5 Abs 1 VStG bedarf es auch des Beweises, dass gegenüber einem ursprünglich beauftragten Bauunternehmer alle zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die eheste Behebung der Baugebrechen, allenfalls nach Rücktritt vom Vertrage bei erfolgloser Fristsetzung unter Heranziehung eines anderen Bauunternehmens, sicherzustellen (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1973001957.X02Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021