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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2583/54 E 15. Mai 1956 RS 2Stammrechtssatz
Erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und führt die Berufungsbehörde die notwendig gewordene neuerliche mündliche Verhandlung selbst durch, dann ist diese mündliche Verhandlung nur eine Fortsetzung der in erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung. Bei dieser können daher die Anrainer auch neue Einwendungen vorbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050140.X02Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021