TE Vwgh Beschluss 1997/6/27 97/05/0117

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über den "Antrag" des Gerhart P in N, "auf Unterbindung der im Eiltempo vorangetriebenen Bautätigkeit durch Erlassung eines Bauverbotes", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 9. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer die "Unterbindung der im Eiltempo vorangetriebenen Bautätigkeit durch Erlassung eines Bauverbotes" mit dem Vorbringen, er begehre einen sofortigen Baustopp für die in den Verfahren vor der Niederösterreichischen Landesregierung zu Zlen. R/1-V-93002/02 und R/1-V-93002/01 behandelten Bauprojekte. Hiebei handelt es sich um die Bauvorhaben der im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 95/05/0286 erstmitbeteiligten Partei zum Neubau einer Wohnhausanlage mit 25 Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 26 Stellplätzen und 12 Abstellplätzen im Freien, für welche die baubehördliche Bewilligung erteilt worden ist. Mit hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0286-9, wurde die Beschwerde der Frieda P gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 1995, Zlen. R/1-V-93002/02 und R/1-V-93002/01, mit welchem der Vorstellung dieser Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte baubehördliche Bewilligung keine Folge gegeben worden ist, als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller war nicht Partei des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und des vorzitierten Beschwerdeverfahrens.

In der Begründung seines eingangs erwähnten Antrages führt der Antragsteller aus, die Entscheidungen seien aufhebungs- bzw. stark korrekturbedürftig, weil ihnen Sachverhaltsannahmen zugrunde lägen, deren Unrichtigkeit leicht zu beweisen sei.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1997 teilte der Antragsteller mit Eingabe vom 6. Juni 1997 mit, daß in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 95/05/0286 und 96/05/0032 (Beschwerdeführerin jeweils Frieda P) "einiges nicht in Ordnung" gewesen sein könne, weil bei Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Schutznormen diese Gefahren nicht hätten auftreten dürfen. Die Beeinträchtigung durch Baulärm bestünde nach wie vor und würde bei Abschluß des Projektes der bestehende Lärm noch um einiges erhöht werden. Der Antrag wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Mit seinem Antrag vom 9. April 1997 begehrt der Antragsteller keine Entscheidung über eine in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gehörende Angelegenheit. Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Insoweit sich das Vorbringen des Antragstellers auf die mit hg. Erkenntnis Zlen. 95/05/0286 und 96/05/0032 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren bezieht, ist darauf zu verweisen, daß dem Antragsteller in diesen Verfahren keine Parteistellung zukam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050117.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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