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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0062 B 2. September 2014 RS 1Stammrechtssatz
Dass der Revisionswerberin, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, ist aufgrund der (einfachgesetzlichen) Rechtslage eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung etwa B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190154.L02Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021