RS Vwgh 2015/8/31 Ra 2015/19/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0062 B 2. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Dass der Revisionswerberin, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, ist aufgrund der (einfachgesetzlichen) Rechtslage eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung etwa B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190154.L02

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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