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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geforderten Aktualität der herangezogenen Länderberichte abgewichen. Es habe entgegen näher genannter Rechtsprechung neueste Berichte, wonach es in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers vermehrt zu Anschlägen der al-Shabaab komme, nicht berücksichtigt und verkenne daher, dass eine aktuelle Gefahr der Zwangsrekrutierung anzunehmen sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, zumal sich schon aus den Feststellungen des BVwG ergibt, dass es in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers "immer wieder" zu Anschlägen durch al-Shabaab kommt, und der Revisionswerber nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb nunmehr (wieder) die Gefahr von Zwangsrekrutierungen bestehe, obwohl das Gebiet nach wie vor von der Regierung kontrolliert wird und das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass in von der Regierung kontrollierten Gebieten keine Rekrutierung durch al-Shabaab erfolgt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei fehlender Relevanz des Verfahrensmangels den B vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190154.L01Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021