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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1994 §41aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. H M in W, vertreten durch die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Tuchlauben 13/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Jänner 2019, VGW-171/V/042/9398/2018-27, betreffend Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a Wr. Besoldungsordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 30. Juni 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zur Stadt Wien.
2 Mit Antrag vom 6. November 2012 beantragte der Revisionswerber die Feststellung der Gebührlichkeit und die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für den zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung noch bestehenden Urlaubsanspruch. Diesen Antrag wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 4. März 2013 und (nach Behebung durch Bescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 5. Dezember 2013) in einem neuerlichen Rechtsgang mit Bescheid vom 1. Juli 2014 ab und stellte fest, dass dem Revisionswerber keine Urlaubsersatzleistung zustehe. Im Verfahren über die Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung (unter anderem) zu Fragen der Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und hob diesen Bescheid nach Ergehen der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 20. Juli 2016, Rs. C-341/15, Maschek) mit Beschluss vom 16. Jänner 2017 auf und verwies die Angelegenheit an den Magistrat der Stadt Wien zur neuerlichen Entscheidung zurück.
3 Der Magistrat der Stadt Wien holte in weiterer Folge zur Frage, ob der Revisionswerber - wie von ihm behauptet - durch Krankheit am Konsum des Erholungsurlaubs vor der Ruhestandversetzung gehindert war, medizinische Sachverständigengutachten ein und wies den Antrag, gestützt auf die mit den Schlussfolgerungen dieser Gutachten begründete Feststellung, dass der Revisionswerber in der Zeit zwischen 1. Juli 2011 und 30. Juni 2012 dienstfähig gewesen sei, mit Bescheid vom 4. Juni 2018 mit der Begründung ab, dass der Revisionswerber im genannten Zeitraum seinen Erholungsurlaub konsumieren hätte können.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, das die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der unter anderem eine Erörterung der Gutachten durch die Sachverständigen und die Einvernahme einer sachverständigen Zeugin stattfanden, als unbegründet abwies. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 5.7.2017, Ra 2015/12/0050, mwN).
9 In ihrer gesonderten Zulässigkeitsbegründung führt die Revision aus, das Verwaltungsgericht sei bei der Beantwortung der Frage, ob im relevanten Zeitraum eine Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers bestanden habe, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Beantwortung dieser Frage dem Sachverständigen überlassen habe, obwohl dies eine Rechtsfrage darstelle und dazu insbesondere auch die konkreten Arbeitsplatzanforderungen des Revisionswerbers zu erheben und „in Verhältnis zu setzen“ gewesen wären (Hinweis auf VwGH 21.2.2001, 2000/12/0216).
10 Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass der Revisionswerber „jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 1.10.2011 und dem 30.6.2012 dienstfähig gewesen“ sei und daher „jedenfalls in diesem Zeitraum in der Lage“ gewesen sei, den bis zum 30. Juni 2012 erworbenen und bis dahin nicht verbrauchten Urlaubsanspruch zu konsumieren. Dies schloss das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung daraus, dass den herangezogenen Gutachten zu entnehmen sei, dass der Revisionswerber „jedenfalls ab dem 1.10.2011 nicht mehr dienstunfähig bzw. relevant erkrankt“ gewesen sei.
11 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausschließlich mit der behaupteten Abweichung von einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das zu den Bestimmungen der DO 1994 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Diensteinkommen infolge eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ergangen ist (§§ 31 und 32 DO 1994). Diese Rechtsprechung ist hier aber nicht einschlägig, hing die Gebührlichkeit der Urlaubsersatzleistung für den hier gegenständlichen Zeitraum, in dem auf die Dienstleistung des Revisionswerbers verzichtet wurde, gemäß Rn. 37 des zitierten Urteils des EuGH doch davon ab, ob ihn die Krankheit vom Urlaubsverbrauch gehindert hat. Wenn - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Mängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensfehlers in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0039; 19.2.2020, Ra 2019/12/0050). Ein solches Vorbringen ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen, zumal diese zwar geltend macht, dass das Verwaltungsgericht „insbesondere auch die konkreten Arbeitsplatzanforderungen des Revisionswerbers zu erheben“ gehabt hätte, dazu aber ein Vorbringen der bei Vermeidung des Verfahrensmangels festzustellenden Tatsachen nicht einmal auf das Wesentliche zusammengefasst erstattet. Welche Feststellungen das Verwaltungsgericht abweichend von den im Erkenntnis getätigten Annahmen zu treffen gehabt hätte, ist der Zulässigkeitsbegründung daher nicht zu entnehmen.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120036.L00Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021