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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs2Rechtssatz
Nach § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 ApG 1907 kommt - unter den jeweils genannten Voraussetzungen - Parteistellung einerseits den eine Hausapotheke führenden Ärzten, denen die Zurücknahme ihrer Hausapothekenbewilligung droht, im Verfahren zur Erteilung der Konzession einer öffentlichen Apotheke, sowie andererseits den (benachbarten) Inhabern öffentlicher Apotheken im Bewilligungsverfahren zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu. Ein rechtlich geschütztes Interesse von eine Hausapotheke führenden Ärzten an der Nichterteilung einer Bewilligung zur Haltung einer (anderen) ärztlichen Hausapotheke ist dem ApG 1907 hingegen fremd, zumal das Gesetz auch die Zurücknahme einer bestehenden Hausapothekenbewilligung im Fall der Erteilung einer beantragten (neuen) Hausapothekenbewilligung nicht vorsieht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100137.L03Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021