RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/10/0137

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2
ApG 1907 §29 Abs1
ApG 1907 §29 Abs3
ApG 1907 §29 Abs4
ApG 1907 §48 Abs2
ApG 1907 §51 Abs3
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 48 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 ApG 1907 kommt - unter den jeweils genannten Voraussetzungen - Parteistellung einerseits den eine Hausapotheke führenden Ärzten, denen die Zurücknahme ihrer Hausapothekenbewilligung droht, im Verfahren zur Erteilung der Konzession einer öffentlichen Apotheke, sowie andererseits den (benachbarten) Inhabern öffentlicher Apotheken im Bewilligungsverfahren zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu. Ein rechtlich geschütztes Interesse von eine Hausapotheke führenden Ärzten an der Nichterteilung einer Bewilligung zur Haltung einer (anderen) ärztlichen Hausapotheke ist dem ApG 1907 hingegen fremd, zumal das Gesetz auch die Zurücknahme einer bestehenden Hausapothekenbewilligung im Fall der Erteilung einer beantragten (neuen) Hausapothekenbewilligung nicht vorsieht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100137.L03

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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