RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/10/0137

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z1
ApG 1907 §10 Abs3
ApG 1907 §29 Abs3
ApG 1907 §29 Abs4
ApG 1907 §48 Abs2
ApG 1907 §51 Abs3
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 2 und 51 Abs. 3 iVm mit § 29 Abs. 3 und 4 ApG 1907 steht das Einspruchs- bzw. das Beschwerderecht - und sohin die Parteistellung - den Haltern ärztlicher Hausapotheken lediglich in Verfahren zur Erteilung der Konzession einer öffentlichen Apotheke und ausschließlich in dem Fall zu, dass die Hausapothekenbewilligung bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen ist. Das ApG 1907 legt damit jene Interessen von eine Hausapotheke führenden Ärzten fest, die sie im Rahmen der Bedarfsprüfung geltend zu machen berechtigt sind. Hausapotheken führende Ärzte sind demnach im Rahmen ihrer Parteistellung lediglich berechtigt, das Vorhandensein einer ärztlichen Hausapotheke in einer sogenannten "Ein-Arzt-Gemeinde" iSd § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ApG 1907, in der die Betriebsstätte einer neuen öffentlichen Apotheke errichtet werden soll, einzuwenden (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0147, 0148).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100137.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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