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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 2 und 51 Abs. 3 iVm mit § 29 Abs. 3 und 4 ApG 1907 steht das Einspruchs- bzw. das Beschwerderecht - und sohin die Parteistellung - den Haltern ärztlicher Hausapotheken lediglich in Verfahren zur Erteilung der Konzession einer öffentlichen Apotheke und ausschließlich in dem Fall zu, dass die Hausapothekenbewilligung bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen ist. Das ApG 1907 legt damit jene Interessen von eine Hausapotheke führenden Ärzten fest, die sie im Rahmen der Bedarfsprüfung geltend zu machen berechtigt sind. Hausapotheken führende Ärzte sind demnach im Rahmen ihrer Parteistellung lediglich berechtigt, das Vorhandensein einer ärztlichen Hausapotheke in einer sogenannten "Ein-Arzt-Gemeinde" iSd § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ApG 1907, in der die Betriebsstätte einer neuen öffentlichen Apotheke errichtet werden soll, einzuwenden (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0147, 0148).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100137.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021