RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/10/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z3
ApG 1907 §10 Abs6a idF 2016/I/103
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die drei nach § 10 Abs. 6a ApG 1907 geforderten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein - eine davon stellt die Situierung der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem Gebiet mit bestimmten demographischen Besonderheiten dar (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103). Die zweite für die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 geforderte Voraussetzung ist ein aufgrund der konkret vorliegenden demographischen Besonderheiten bestehender oder unmittelbar bevorstehender "Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, dem durch die beantragte Apotheke begegnet werden kann"; ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn "ansonsten - d.h. bei Nichterrichtung der neuen Apotheke - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken (einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken) nicht gewährleistet ist, weil die bestehenden Apotheken infolge der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht ausreichend rasch bzw. nur unzumutbar erreichbar sind" (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049). Ein bloßer "Zeitersparnis- und Bequemlichkeitsvorteil" durch Errichtung der beantragten Apotheke reicht nicht aus, um die zweite Voraussetzung für eine Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 darzutun (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100133.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten