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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3Rechtssatz
Die drei nach § 10 Abs. 6a ApG 1907 geforderten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein - eine davon stellt die Situierung der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem Gebiet mit bestimmten demographischen Besonderheiten dar (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103). Die zweite für die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 geforderte Voraussetzung ist ein aufgrund der konkret vorliegenden demographischen Besonderheiten bestehender oder unmittelbar bevorstehender "Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, dem durch die beantragte Apotheke begegnet werden kann"; ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn "ansonsten - d.h. bei Nichterrichtung der neuen Apotheke - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken (einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken) nicht gewährleistet ist, weil die bestehenden Apotheken infolge der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht ausreichend rasch bzw. nur unzumutbar erreichbar sind" (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049). Ein bloßer "Zeitersparnis- und Bequemlichkeitsvorteil" durch Errichtung der beantragten Apotheke reicht nicht aus, um die zweite Voraussetzung für eine Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 darzutun (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100133.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021