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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, über Amtsbeschwerden, "welche objektive Rechtswidrigkeit (nicht aber Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) von Bescheiden behaupten", zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte (vgl. VwGH 23.9.1998, 97/01/1065), ist vorliegend nicht einschlägig, da sie vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 ergangen ist. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des VfGH hinzuweisen, nach der eine Entscheidung darüber, ob Eingriffe in den Kernbereich der Vereinsfreiheit zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, (allein) dem VfGH obliegt (vgl. so zu § 12 VerG VfGH 8.3.2016, E 1477/2015 = VfSlg. 20.057, Rn. 17, und VfGH 26.6.2018, E 4261/2017 = VfSlg. 20.261, Rn. 15; vgl. so auch Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017) S. 346 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010370.L03Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021