RS Vwgh 2020/11/9 Ra 2020/01/0289

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Veröffentlicht am 09.11.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0290
Ra 2020/01/0291
Ra 2020/01/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0085 B 4. April 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG 1985 müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L04

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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