RS Vwgh 2020/11/9 Ra 2019/10/0196

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Veröffentlicht am 09.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs1b idF 2016/I/030
ApG 1907 §29 idF 2016/I/030
AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

§ 29 ApG 1907 stellt keine Grundlage für die angeordnete auflösende Bedingung bei Unterschreiten eines bestimmten Verhältnisses zwischen der Anzahl der Behandlungen in den beiden Ordinationen des Arztes und für die Auflage des monatlichen Nachweises dieser Voraussetzung dar. Es kann dahinstehen, ob die Hausapothekenbewilligung zu entziehen ist, wenn der Arzt an dem Berufssitz, für den die Bewilligung erteilt wurde, nicht mehr das Schwergewicht seiner beruflichen Tätigkeit hat. Eine Bewilligung unter der auflösenden Bedingung, dass diese Voraussetzung weiter besteht und unter Vorschreibung der Auflage, das Bestehen monatlich nachzuweisen, kennt das Gesetz jedenfalls nicht. Auch die im Gesetz ausdrücklich normierten Entziehungsgründe, wie etwa der Wegfall der "Entfernungsvoraussetzung" (§ 29 Abs. 1b ApG 1907), berechtigen die Behörde nicht, eine Bewilligung unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass diese Voraussetzung gegeben ist und dem Arzt diesbezüglich als Auflage eine regelmäßige Nachweispflicht aufzutragen. Vielmehr ist die Bewilligung bei Wegfall dieser Voraussetzung mit einem gesonderten Bescheid zurückzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100196.L02

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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