TE Vfgh Beschluss 1995/9/27 G1248/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
UOG §15
UOG §26
UOG §37 Abs2
UOG §65

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des UOG betreffend die Zusammensetzung universitärer Kollegialorgane mangels Präjudizialität; Vorschriften über die Zusammensetzung der Habilitationskommission im Fall einer Berufung gegen die Abweisung eines Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung einer im Habilitationsverfahren zu prüfenden Leistung weder von der Berufungsbehörde noch vom Verfassungsgerichtshof anzuwenden; ausnahmslose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gesetzlich geboten

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B316/94 protokollierte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Betriebswirtschaftslehre". Die vom Universitätskollegium der Wirtschaftsuniversität Wien eingesetzte Habilitationskommission sprach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens mit Bescheid (datiert mit 24. Juni, vom Beschwerdeführer übernommen am 28. Juni 1993) aus, daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen wird und wies den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ab.

In der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen; für den Fall der Abweisung dieses Antrages beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission gemäß §37 Abs2 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. 364/1990.

Das Universitätskollegium wies die Berufung mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 ab. Dem Antrag auf Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission wurde mit gesondertem Bescheid vom selben Tag stattgegeben.

2. Mit der gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des Universitätskollegiums gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein faires Verfahren iS des Art6 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

3. Das Universitätskollegium hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 9. März 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 UOG, idF

des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie des §26 Abs5 UOG, idF

des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, und des §65 Abs2 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, einzuleiten.

2. Die für den Beschwerdefall bedeutsamen Vorschriften der §§35 bis 37 UOG idF der Bundesgesetze BGBl. 443/1978, 364/1990 und 623/1991, des §65 (teilweise) UOG idF des Bundesgesetzes BGBl. 258/1975, sowie die für die Zusammensetzung und Willensbildung der darin geregelten Habilitationskommission relevanten Bestimmungen der Abs3, 7 (teilweise) und 9 des §15 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, sowie der Abs3, 4 und 5 des §26 UOG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 623/1991, haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung stehende Wortfolge des §15 Abs9 sowie die in Prüfung gezogenen §§26 Abs5 und 65 Abs2 UOG sind hervorgehoben):

"Universitätsdozenten

§35. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erworben.

(2) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird von einer Kommission mit Entscheidungsvollmacht (§65 Abs1 litd), die vom zuständigen Kollegialorgan zu bestellen ist, auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Verleihung der Lehrbefugnis ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

a) Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;

b) Begutachtung der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers;

c)

Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers;

d)

Aussprache über die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten (Habilitationskolloquium).

(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet der Bestimmung des §65 Abs1 litd eine Habilitationskommission einzusetzen, sofern das beantragte Habilitationsfach seinem Schwerpunkt nach zum Wirkungsbereich der Fakultät (der nicht in Fakultäten gegliederten Universität) gehört. Anderenfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission (§15 Abs9) sind im Falle eines fakultätsübergreifenden Habilitationsfaches auch Fachvertreter der betreffenden anderen Fakultät (Universität oder Hochschule) beizuziehen. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. §26 Abs3, 4 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Zusammensetzung der Habilitationskommission ist dem Bewerber bekanntzugeben.

§36.(1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob

a) der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer und Staatenlose sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zuzulassen, wenn sie an einer österreichischen Universität als Universitätslehrer (§23 Abs1) oder als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (§23 Abs3) tätig sind oder eine wertvolle wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich oder im Interesse Österreichs zu erwarten ist;

b) der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Doktorat besitzt, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt;

c) kein Ausschließungsgrund für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;

d) das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des §35 Abs1 entspricht;

e) der Bewerber alle für die Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen, insbesondere die Habilitationsschrift in fünffacher Ausfertigung und seine sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, vorgelegt hat.

Liegen die Voraussetzungen gemäß litb bis e nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß lite, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen.

(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsschrift zu bezeichnende Arbeit vorzulegen, die unter seinem Namen bereits im Druck veröffentlicht ist. Eine noch nicht im Druck veröffentlichte Arbeit ist anzunehmen, wenn die Drucklegung nur wegen der Höhe der Kosten oder wegen technischer Schwierigkeiten noch nicht möglich war und wenigstens andere durch Druck veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers vorliegen. Mehrere wissenschaftliche Publikationen gelten zusammen als Habilitationsschrift, wenn sie sich auf die methodische Bearbeitung eines bestimmten Problemkreises beziehen und im engen thematischen Zusammenhang stehen. Als Habilitationsschrift können auch wissenschaftlich durchgearbeitete Entwürfe oder Ausarbeitungen von Konstruktionen und Planungen vorgelegt werden. Solche Entwürfe und Ausarbeitungen zählen auch zu den neben der Habilitationsschrift vorzulegenden wissenschaftlichen Arbeiten. In wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit entstandene Publikationen sind gleichrangig mit Einzelarbeiten zu bewerten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers festgestellt werden kann und hiedurch oder durch andere wissenschaftliche Publikationen die Qualifikation des Habilitationswerbers dargelegt wurde. Habilitationsschriften und sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die als solche gelten, sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen (Art8 Bundes-Verfassungsgesetz). Sind solche Arbeiten in einer Fremdsprache veröffentlicht worden, so sind deutsche Übersetzungen beizubringen. Die Kommission kann von der Verpflichtung zur Vorlage von Übersetzungen befreien, wenn die Begutachtung der fremdsprachigen Arbeit sichergestellt ist.

(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten

a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind,

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Gutachten einzuholen, eines von einem der Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessor, eines von einem im Ausland tätigen Wissenschafter. Ist die Einholung eines ausländischen Gutachtens unmöglich, so kann es durch ein Gutachten eines fachzuständigen habilitierten Universitätslehrers einer anderen inländischen Fakultät (Universität) ersetzt werden. Bei dieser Prüfung ist auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen Arbeiten oder seine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion, aufzulegen.

(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier von der Habilitationskommission einzuholenden Gutachten zu beurteilen. Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er das Recht auf die Erteilung eines Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden für ein Semester. Solche Lehrveranstaltungen sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder der Habilitationskommission haben dieser Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen Fähigkeiten abzugeben.

(5) Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission haben dem Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; §24 Abs6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß. An der Diskussion dürfen sich neben den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung, auf Beschluß der Habilitationskommission auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen. Für die Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches.

(6) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs4) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Abs5) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.

(7) Unbeschadet des Abs6 hat am Schluß des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent als erteilt. §30 Abs4 gilt sinngemäß.

(8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht, kann die Kommission vom Kolloquium Abstand nehmen. Dies gilt auch für den Fall eines Ansuchens um die Wiedererlangung einer erloschenen Lehrbefugnis und für die Ausdehnung der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach (Teilgebiet eines Faches).

§ 37.(1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn

a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung des betreffenden Abschnittes in einem unbegründeten Widerspruch steht;

b) der Bescheid von einem unzuständigen Organ herrührt;

c) der Bescheid unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

d) der Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des §35 Abs4 einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden vom obersten Kollegialorgan auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz für die Vertreter der Universitätsprofessoren und der in §63 Abs1 litb genannten Personengruppe sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft für die Vertreter der Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch im Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen, die bereits am Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. §35 Abs2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Bei Säumnis (§73 AVG 1950) des in erster Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag zuständigen Kollegialorgans geht die Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an das oberste Kollegialorgan über. Dieses hat in sinngemäßer Anwendung des Abs2 eine besondere Habilitationskommission zur Durchführung des Habilitationsverfahrens einzusetzen."

"Geschäftsführung

§15.(1) ...

(2) ...

(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder); Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, zählen nicht als anwesend. Ein Antrag gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder oder durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.

(4) - (6) ...

(7) Jedes Kollegialorgan kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen.

1.

...

2.

...

3.

...

4.

...

(8) ...

(9) Die Kommissionen gemäß Abs7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Personengruppen, die auf diese Weise keinen Vertreter in die Kommission zu entsenden haben, kann auf Grund einer besonderen Beschlußfassung im Kollegialorgan eine Vertretung in der Kommission eingeräumt werden. Für die Bestellung dieser Vertreter gilt Abs7 sinngemäß. Die Einräumung einer solchen, sich auf Grund der Berechnung aus dem ersten Satz dieses Absatzes nicht ergebenden Vertretung in der Kommission hat zu erfolgen, wenn in der Kommission Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Wird in der Kommission über eine Universitätseinrichtung verhandelt, so gehört ihr insoweit der Vorstand (Leiter) dieser Universitätseinrichtung mit beratender Stimme an.

(10) Die Abs1 bis 5 und §64 Abs4 sind auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden.

(11)-(13) ..."

"Ordentliche Universitätsprofessoren

§26.(1) ...

(2) ...

(3) In die Berufungskommission sind zu entsenden:

a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer, darunter mindestens ein Universitätsprofessor einer anderen in- oder ausländischen Universität oder ein Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation;

b) Vertreter der in §63 Abs1 unter litb zusammengefaßten Personengruppe des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nachstehender Fächer. Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit der Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Wenn an der Universität entsprechend qualifizierte Personen nicht oder nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, so sind Angehörige einer anderen in- oder ausländischen Universität beizuziehen. Abs3 lita letzter Satz gilt sinngemäß;

c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fache nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen.

(4) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende der Berufungskommission festzustellen, ob alle Mitglieder der Berufungskommission die Voraussetzungen für die Entsendung in eine Berufungskommission gemäß Abs3 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs3 nicht bei allen Kommissionsmitgliedern vor, so hat der Vorsitzende der Berufungskommission dem zuständigen Organ (Gruppe von Angehörigen der Universität) eine angemessene Frist zur Entsendung von Vertretern zu setzen, die die Voraussetzungen gemäß Abs3 erfüllen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Berufungskommission ungeachtet der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Entsendung von seiten eines Organs (Gruppe von Universitätsangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des §15 Abs9 ist die Berufungskommission gemäß Abs3 lita und b so zusammenzusetzen, daß jene Mitglieder, die die Lehrbefugnis (venia docendi) im Sinne des §23 Abs1 lita für das betreffende Fach, nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen, die Mehrheit bilden."

"Kommissionen

§65.(1) Kommissionen sind für folgende Angelegenheiten einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:

a) - c) ...

d) zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen §35 Abs4), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lita) betraut wird;

e) ...

(2) Die Bestimmungen des §15 Abs2 bis 5 und 7 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) ..."

3. Unter dem Datum 20. Juni 1995 erging ein an den Beschwerdeführer adressierter, mit der Fertigungsklausel "Der Rektor" versehener Bescheid folgenden Wortlauts:

"BESCHEID

Für das Universitätskollegium der Wirtschaftsuniversität Wien entscheide ich gemäß §15 Abs1 litc der Provisorischen Geschäftsordnung für Kollegialorgane BGBl 1975/258 (richtig wohl: BGBl. 103/1976):

SPRUCH

Der Bescheid der Habilitationskommission für DDr. B H K vom 24. Juni 1993, übernommen am 28. Juni 1993, mit dem der zweite Abschnitt des Habilitationsverfahrens negativ beurteilt wurde und der Antrag auf Lehrbefugnis abgewiesen wurde, wird gemäß §37 Abs2 UOG aufgehoben.

BEGRÜNDUNG

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 wurde auf Grund Ihrer Berufung eine besondere Habilitationskommission eingesetzt. Damit diese ihre Tätigkeit aufnehmen kann, muß der im Spruch bezeichnete Bescheid aufgehoben werden, wie sich aus VwGH 20.8.1987, 85/12/0022, ergibt. Diese Rechtsmeinung trifft auch auf die durch die UOG-Novelle 1990 geschaffene Fassung des §37 UOG zu, da die genannte Novelle nur eine Veränderung in der Zuständigkeit brachte (Berufungsbehörde ist jetzt das oberste Kollegialorgan und nicht wie damals der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung)."

4. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vorläufig davon ausgegangen, daß der Entscheidung über die Beschwerde Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen und daß er bei dieser Entscheidung die in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden hätte. Er hegte ferner vorläufig das - im einzelnen ausgeführte - Bedenken, daß die Zusammensetzung der Habilitationskommission gemäß §15 Abs9 UOG dem dem Gleichheitsgrundsatz zu entnehmenden Sachlichkeitsgebot widerspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Beschluß seine vorläufige Annahme, daß er bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde (auch) die die Zusammensetzung und die Willensbildung der Habilitationskommission regelnden Vorschriften des UOG anzuwenden hätte, mit folgenden Ausführungen begründet:

"2 a) Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß der Entscheidung über die Beschwerde Prozeßhindernisse nicht entgegenstehen. Insbesondere dürfte ein administrativer Instanzenzug gegen den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kommen, da gegen die (Zurückweisung oder) Abweisung eines Habilitationsansuchens dem Bewerber nach §37 Abs1 erster Satz UOG lediglich die Berufung an das oberste Kollegialorgan offensteht, wodurch ein weiterer Instanzenzug an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung demnach iS des §7 Abs1 UOG ausgeschlossen zu sein scheint (weil durch Bundesgesetz, nämlich durch den ersten Satz des §37 Abs1 UOG, etwas anderes bestimmt ist).

b) Der Verfassungsgerichtshof geht ferner im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung davon aus, daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde auch die Vorschriften über die Zusammensetzung und die Willensbildung der Habilitationskommission anzuwenden hätte. Obgleich diese Behörde nicht den in Beschwerde gezogenen, sondern den ihm vorausgegangenen erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, dürften sich die ihre Zusammensetzung und Willensbildung regelnden Vorschriften im verfassungsgerichtlichen Verfahren als präjudiziell erweisen. Die Berufungsbehörde hat nämlich den angefochtenen Bescheid, falls er, wie hier, von einer Kollegialbehörde stammt, anhand der maßgeblichen Rechtsvorschriften daraufhin zu prüfen, ob diese Behörde richtig zusammengesetzt war und ihre Willensbildung rechtmäßig erfolgte. Die diesbezüglichen Rechtsvorschriften dürfte daher auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Berufungsbescheid anzuwenden haben, zumal er einen Berufungsbescheid, der die unrichtige Zusammensetzung einer in der Erstinstanz tätig gewordenen Kollegialbehörde nicht wahrnimmt, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufzuheben hätte (zB VfSlg. 8309/1978, 9802/1983, 9930/1984, 11350/1987)."

5. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er hätte bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auch die die Zusammensetzung und die Willensbildung der Habilitationskommission regelnden Vorschriften des UOG anzuwenden, nicht entgegentrat, jedoch die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit ausführlicher Begründung verteidigte.

6. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des UOG sind jedoch entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes aus folgenden Gründen nicht präjudiziell:

a) Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (zB VfSlg. 5373/1966, 8318/1978, 8999/1980, 12677/1991) oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war (zB VfSlg. 10617/1985, 11752/1988, S. 740) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte (zB VfSlg. 6947/1972). Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (zB VfSlg. 8028/1977, 10292/1984, 10402/1985, 12678/1991, S. 422, 13273/1992).

b) Der Verfassungsgerichtshof nahm in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vorläufig an, daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde auch die Vorschriften über die Zusammensetzung und über die Willensbildung der Habilitationskommission ungeachtet dessen anzuwenden hätte, daß diese Behörde nicht den in Beschwerde gezogenen Bescheid, sondern den ihm vorausgegangenen erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Zu diesem vorläufigen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof in der Erwägung, daß die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen, von einer Kollegialbehörde stammenden Bescheid - an Hand der maßgeblichen Rechtsvorschriften - unter anderem daraufhin zu prüfen hat, ob diese Behörde richtig zusammengesetzt war und ihre Willensbildung rechtmäßig erfolgte. Daß auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde diese gesetzlichen Vorschriften anzuwenden hätte, nahm er im Rahmen der vorgenommenen vorläufigen Beurteilung mit Rücksicht darauf an, daß er den Berufungsbescheid, sollte dieser die unrichtige Zusammensetzung der in erster Instanz tätig gewordenen Kollegialbehörde nicht wahrgenommen haben, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufheben müßte.

c) Der Verfassungsgerichtshof vermag diese vorläufig geäußerte Rechtsauffassung in einem Fall wie dem vorliegenden aus folgenden Gründen nicht aufrecht zu erhalten:

Gemäß dem Abs1 erster Satz des §37 UOG - dieser Paragraph ist im vorliegenden Fall in der durch das Bundesgesetz BGBl. 364/1990 geänderten Fassung anzuwenden - steht gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens dem Bewerber die Berufung an das oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn einer der in §37 Abs1 lita bis d UOG angeführten Gründe vorliegt. Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen (§37 Abs2 erster Satz UOG). Diese ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des §35 Abs4 UOG einzusetzen (§37 Abs2 zweiter Satz UOG).

Im vorliegenden Beschwerdefall gelangte die eingesetzte Habilitationskommission im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu einer negativen Beurteilung der in diesem Abschnitt zu prüfenden Leistung und erließ demgemäß einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen und sein Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis abgewiesen wird. Die Berufung des Beschwerdeführers richtete sich demnach gegen die Abweisung des Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung der im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung. In einem solchen Fall kommen, wie der Verwaltungsgerichtshof (auf dem Boden der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. 340/1990, das jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt) in den Erkenntnissen vom 29. 6. 1987, 86/12/0199 (unter Hinweis auf Mayer, Das Habilitationsverfahren, in: Strasser (Hrsg.), Grundfragen der Universitätsorganisation, I, S. 83), und vom 20. 8. 1987, 85/12/0022, ausführte, der Berufungsbehörde - im vorliegenden Beschwerdefall also dem Universitätskollegium - (nur) zwei Aufgaben zu:

-

Um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, hat sie den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens zum Inhalt hat, aufzuheben.

-

Zur Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren ist ausschließlich die besondere Habilitationskommission zuständig, für deren Tätigkeit der Weg durch den den Bescheid der Habilitationskommission aufhebenden Bescheid freigemacht wird.

Auf dem Boden der - unbedenklichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, daß im Falle einer zur meritorischen Erledigung geeigneten Berufung gegen die Abweisung eines Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung einer - wie hier - im zweiten, im dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung der angefochtene, das Habilitationsansuchen abweisende Bescheid der Habilitationskommission von der Berufungsbehörde jedenfalls, und zwar allein schon gemäß der Vorschrift des §37 Abs2 erster Satz UOG aufzuheben ist, somit gänzlich unabhängig (auch) von der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung der Habilitationskommission und ihrer Willensbildung. In einem solchen Fall ist es also der Berufungsbehörde verwehrt, die unrichtige Zusammensetzung der Habilitationskommission aufzugreifen. Da somit die die ausnahmslose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides normierende Vorschrift des §37 Abs2 erster Satz UOG für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde keinen Raum läßt, sind (auch) die deren Zusammensetzung und Willensbildung regelnden Vorschriften weder von der Berufungsbehörde noch vom Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über eine gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde anzuwenden.

d) Ergänzend bleibt zu bemerken, daß der dem Universitätskollegium zuzurechnende, vom Rektor lediglich intimierte (vgl. auch in diesem Zusammenhang VwGH 29. 6. 1987, 86/12/0199, S. 8) Bescheid vom 20. Juni 1995 - dessen Gesetzmäßigkeit hier nicht zu prüfen ist - den den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Berufungsbescheid des Universitätskollegiums vom 28. Dezember 1993 in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt. Da dieser die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abweisende Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten und ein mit diesem übereinstimmender neuer Bescheid ist (s. etwa VfSlg. 11196/1986 mit Hinweisen auf Vorjudikatur), gehört der erstinstanzliche Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an. (Der gleichwohl seine Aufhebung aussprechende Bescheid des Universitätskollegiums vom 20. Juni 1995 geht somit ins Leere.)

7. Entgegen der vorläufigen Annahme in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat somit der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des UOG bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht iS des Art140 Abs1 B-VG anzuwenden.

Mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen war das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen.

8. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Hochschulen Organisation, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G1248.1995

Dokumentnummer

JFT_10049073_95G01248_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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