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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 4Stammrechtssatz
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und das hg Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150068.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021