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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit seinem Vorbringen, mit dem der Bestrafte darauf Bezug nimmt, dass ihm in der Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vorgehalten wurde, er habe die verfahrensgegenständlichen Übertretungen als Geschäftsführer der X GmbH begangen, wohingegen er im angefochtenen Erkenntnis als Geschäftsführer der X Kft bestraft werde, wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil damit die ständige Rechtsprechung des VwGH übergangen wird, wonach ein "Austausch" der juristischen Person, für die nach § 9 VStG eine Verantwortlichkeit besteht, grundsätzlich zulässig ist. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht stattfindet, wenn das Verwaltungsgericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0182, mwN). Davon, dass die genannte Aufforderung zur Rechtfertigung nicht als gegen den späteren Bestraften gerichtete Verfolgungshandlung anzusehen ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150068.L04Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021