Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Beachte
Rechtssatz
Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das BFG war gemäß § 269 Abs. 1 BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen der Abgabepflichtigen (und dem Finanzamt) Gehör einzuräumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130064.L03Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021