RS Vwgh 2020/11/17 Ra 2020/13/0064

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183
BAO §269 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0061 E 04.12.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0058 E 19. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. Ritz, BAO5, § 269 Tz 3 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130064.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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