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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/15/0058 E 19. Oktober 2016 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. Ritz, BAO5, § 269 Tz 3 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130064.L02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021