RS Vwgh 2020/11/17 Ra 2020/13/0064

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §162 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0061 E 04.12.2020

Rechtssatz

Allgemeine Aussagen dahin, dass es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handle, bei der eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen (Hinweis VwGH 13. November 2019, Ra 2018/13/0107). Ob derartige Gepflogenheiten üblich sind, ist eine Frage des Sachverhalts (sodass - wie der VwGH bereits ausgeführt hat - hiezu Feststellungen zu treffen sind), nicht der rechtlichen Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130064.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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