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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Beachte
Rechtssatz
Allgemeine Aussagen dahin, dass es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handle, bei der eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen (Hinweis VwGH 13. November 2019, Ra 2018/13/0107). Ob derartige Gepflogenheiten üblich sind, ist eine Frage des Sachverhalts (sodass - wie der VwGH bereits ausgeführt hat - hiezu Feststellungen zu treffen sind), nicht der rechtlichen Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130064.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021