Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §113Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0031 B 19. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ob auch die Verwaltungsgerichte (im Revisionsfall das Bundesfinanzgericht) Verfahrensanleitungen nach § 113 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO zu erteilen haben (vgl. Ritz, BAO6, § 113 Tz 7), kann im Revisionsfall dahinstehen, weil § 113 BAO jedenfalls ein Verlangen der Partei - dessen Vorliegen im Revisionsfall nicht dargelegt wird - voraussetzt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229, und 28.6.2016, Ra 2016/13/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130067.L02Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021