RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/12/0059

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
GehG 1956 §12
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/12/0057 E 23.11.2020

Rechtssatz

Das VwG hat in Angelegenheiten des Besoldungsdienstalters ungeachtet eines in der Beschwerde "eingeschränkt" formulierten (durch die Behörde angerechnete Vordienstzeiten ausdrücklich ausschließenden) Anfechtungsgegenstandes sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten inhaltlich zu prüfen. Sofern keine sonstigen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels zum Tragen kommen hat unter Prüfung sämtlicher Vordienstzeiten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde des Beamten zu ergehen und ist es letzterem verwehrt, die von der Behörde als Vordienstzeiten angerechneten Zeiträume im Wege einer "Teilanfechtung" der vollumfänglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren zu entziehen (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0045; VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0011; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0039).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120059.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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