RS Vwgh 2020/11/20 Ra 2020/01/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
14/01 Verwaltungsorganisation
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
BMG
StbG 1985 Verfahren Bestätigung §10 Abs6
StbG 1985 §10 Abs6
StbG 1985 §39
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art28 Abs1
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art4 Z8

Rechtssatz

Gegenstand des vorliegenden, an den BMI gerichteten Auskunftsersuchens war die Auflistung der Namen und Berufe von Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden war. Für die vom Fremden vom BMI begehrte Auskunft wären alleine die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Landesregierungen zuständig gewesen (vgl. zum identen Auskunftsbegriff im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B-VG nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031, mwN). Daran ändert die Funktion des BMI nach der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des StbG 1985, BGBl II Nr. 39/2014, nichts. Die in dieser Verordnung angeführten Aufgaben betreffen alleine die Vorbereitung durch und die Mitwirkung des BMI an der Beschlussfassung der Bundesregierung über die - ihr alleine zukommende Zuständigkeit zur - Bestätigung nach § 10 Abs. 6 StbG, nicht die Verleihung nach diesem Verleihungstatbestand. Auch die Funktion des BMI als Auftragsverarbeiter für das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 DSGVO begründet keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG. So müssen im Bereich der Hoheitsverwaltung (wie hier) Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052, mwN). Dies trifft für den BMI, der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 iVm § 39 StbG nicht zuständig war und ist, nicht zu. Aus demselben Grund begründet auch der Wirkungsbereich des BMI nach dem Bundesministeriengesetz 1986 keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG in der vorliegenden Rechtssache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010239.L11

Im RIS seit

03.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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