RS Vwgh 2020/11/20 Ra 2020/01/0239

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z1
StbG 1985 §10 Abs6
StbG 1985 §19 Abs1
StbG 1985 §21 Abs2
StbG 1985 §22 Abs1
StbG 1985 §23 Abs1
StbG 1985 §23 Abs2
StbG 1985 §39

Rechtssatz

Mit der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 6 StbG wird eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Länder zur Vollziehung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nach Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG begründet (vgl. auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in RV 1283 BlgNR 20. GP, 6). Während solcherart gemäß § 10 Abs. 6 StbG die Bestätigung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt, in die (Vollziehungs)Zuständigkeit der Bundesregierung fällt, bleibt die Verleihung an sich (und damit die sonstige Vollziehung) weiterhin gemäß § 39 StbG in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung. So sind im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft (auch nach § 10 Abs. 6 StbG) gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 39 StbG Anträge auf Verleihung persönlich bei der (örtlich zuständigen) Landesregierung zu stellen. Das Gelöbnis nach § 21 Abs. 2 StbG ist gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz StbG vor der nach § 39 zuständigen Behörde, also der (örtlich zuständigen) Landesregierung abzulegen (soweit der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigt wurde). Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 39 StbG durch die jeweilige Landesregierung schriftlich zu erlassen. Die Staatsbürgerschaft wird gemäß § 23 Abs. 2 StbG mit dem im Bescheid (der jeweiligen Landesregierung) angegebenen Zeitpunkt erworben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010239.L09

Im RIS seit

03.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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