RS Vwgh 2020/11/20 Ra 2020/01/0239

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010239.L03

Im RIS seit

03.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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