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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Der Einschreiter erhob mehrere "Beschwerden" in der ihn betreffenden Angelegenheit nach dem StVG, darunter vorrangig auch eine Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid, mit dem eine Vollzugsortsänderung abgelehnt worden sei. Die Eingabe war zurückzuweisen, da der VwGH nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen in den angesprochenen Angelegenheiten nach dem StVG nicht zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030016.X01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021