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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205Rechtssatz
Das Regime der Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO stellt auf die Jahreseinkommensteuer bzw. Jahreskörperschaftsteuer ab und der Beginn der Verzinsungsperiode ist mit dem 1. Oktober nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, festgelegt. Auf diese (einheitliche) Jahres-Körperschaftsteuer ist die Verzinsungsregelung des § 205 BAO anzuwenden, unabhängig davon, ob sich die Steuer im konkreten Fall nur nach Abs. 1 oder auch nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 des § 22 KStG 1988 errechnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150019.J01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021