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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §22Rechtssatz
Der 4. Teil des KStG 1988 regelt den "Tarif" der Körperschaftsteuer. In diesem 4. Teil legt § 22 KStG 1988 die Steuersätze der Körperschaftsteuer fest. § 22 KStG 1988 normiert, dass die Steuer grundsätzlich 25 % des Einkommens beträgt, enthält in Abs. 2 eine Sonderregelung für Stiftungen und sieht in Abs. 3 einen Zuschlag von 25 % vor. Die gesamte nach § 22 KStG 1988 zu berechnende Steuer stellt die (einheitliche) Jahreskörperschaftsteuer für ein bestimmtes Veranlagungsjahr dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150019.J04Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021