RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/01/0407

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §55 Abs1
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Sofern der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt werden dürfe, wenn zugleich die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen werde, so ist er auf den eindeutigen Wortlaut des mit "Frist für die freiwillige Ausreise" überschriebenen § 55 FrPolG 2005 zu verweisen, nach dessen Abs. 1 "[mit] einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 [...] zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt" wird (vgl. auch VwGH 8.6.2020, Ra 2018/19/0478, Rn. 11 und 16). Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0406, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010407.L02

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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