RS Vwgh 2020/11/30 Ra 2020/21/0355

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
NAG 2005 §20 Abs3
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Dem Fremden kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210355.L02

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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