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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Dem Fremden kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210355.L02Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021