RS Vwgh 2020/11/30 Ra 2020/20/0328

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 Z1
BVwG-EVV 2014 §1 Abs2
BVwGG 2014 §21 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0285 B 26. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Wäre die gegenständliche Revision auch nach einer dem Gesetz entsprechenden Einbringung (vgl. § 21 Abs. 6 zweiter Satz BVwGG 2014, demzufolge ein Verstoß gegen den ersten Satz des § 21 Abs. 6 BVwGG wie ein Formmangel behandelt wird, der zu verbessern ist) mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen, erweist sich im vorliegenden Fall die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages als entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200328.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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