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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0285 B 26. Juni 2019 RS 2Stammrechtssatz
Wäre die gegenständliche Revision auch nach einer dem Gesetz entsprechenden Einbringung (vgl. § 21 Abs. 6 zweiter Satz BVwGG 2014, demzufolge ein Verstoß gegen den ersten Satz des § 21 Abs. 6 BVwGG wie ein Formmangel behandelt wird, der zu verbessern ist) mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen, erweist sich im vorliegenden Fall die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages als entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200328.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021