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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §44a Z1Beachte
Rechtssatz
Dem Erstbeschuldigten wurde als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten der Zweitbeschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen, dass die Zweitbeschuldigte die wettunternehmerische Tätigkeit des Vermittelns ausgeübt habe. Zu dieser Tätigkeit trifft das VwG keine Feststellung, vielmehr stellt es fest, die Zweitbeschuldigte sei als Buchmacherin tätig geworden. Vor dem Hintergrund der angelasteten Tat, dass die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte gemäß § 17 Abs. 2 Wr WettenG 2016 in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat, ist der Vorwurf, welche wettunternehmerische Tätigkeit ausgeübt worden ist, wesentlich (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080). Ein Wettkundenvermittler schließt nicht unmittelbar eine Wette ab, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078). Eine Unterscheidung der jeweiligen Tätigkeitsart für Wettkunden ist von Relevanz (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080). Eine Vermittlung der Zweitbeschuldigten von Wettkunden an sich selbst als Buchmacherin ist dabei ausgeschlossen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2012/02/0265). Da sich dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht bloß als terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, sondern die Wahl unterschiedlicher Begriffe für die Beurteilung des angelasteten Tatbildes in § 17 Abs. 2 legcit. von Bedeutung ist, haftet dem angefochtenen Erkenntnis inhaltliche Rechtswidrigkeit an (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2018/02/0049 bis 0050).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020227.L04Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021