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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0029 E 29. Juli 2020 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. VwG) und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach § 3b Abs. 2 UVPG 2000.
Schlagworte
Gebühren Kosten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020220.L04Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021