Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall (auch) unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetz festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 legcit. nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0214). Das VwG hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Übertretungen des Wiener Wettengesetzes gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Fehlt es aber an einer Verwaltungsübertretung, kann nach der dargestellten Rechtslage auch der Verfallsausspruch keinen rechtlichen Bestand (mehr) haben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020194.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021